Das Betäubungsmittelstrafrecht befindet sich im Wandel. Dass der Besitz sowie der Anbau von Cannabis teilweise legalisiert wurden, dürfte jeder mitbekommen haben. Doch was für Konsequenzen ergeben sich daraus?
An welche Regeln muss ich mich halten bei Besitz und Anbau von Cannabis? Was passiert bei einem Verstoß? Der Handel und die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland bleiben nach wie vor strafbar, wie auch bei „härteren“ Drogen, wobei gerade bei Letzteren regelmäßig Haftstrafen und Untersuchungshaft drohen. Bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht ist außerdem ein besonderes Augenmerk auf den Führerschein des Mandanten zu legen.
Denn dieser wird einem schneller abgenommen, als man denkt. Hierfür reicht es z.B. einmalig eine härtere Droge sogar außerhalb des Straßenverkehrs zu sich genommen zu haben.
Zur teilweisen Legalisierung von Cannabis
Vor allem folgende Fragen stellen sich in einem Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht:
I. Teilweise Legalisierung von Cannabis
- Kann ich Cannabis legal besitzen, und in welchen Mengen?
- Unter welchen Voraussetzungen darf ich Cannabis kaufen?
- Wie viel Cannabis darf ich anbauen?
- Wo darf ich Cannabis konsumieren?
- Bleibt Medizinalcannabis auf Rezept weiterhin in der Apotheke erhältlich?
- Was passiert, wenn ich mehr Cannabis besitze, als erlaubt?
- Was passiert, wenn ich die zulässige Anbaumenge überschreite?
- Welche Strafen drohen, wenn ich Cannabis an Minderjährige abgebe oder gewerblich sowie in nicht geringer Menge handle?
- Wenn ich nach dem alten Recht wegen Besitzes von Cannabis verurteilt wurde, kann meine Strafe geändert werden?
- Können bereits eingetragene Verurteilungen oder Vorstrafen gelöscht werden?
- Darf ich jetzt unter Cannabiseinfluss Auto oder Fahrrad fahren?
II. Sonstige Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Betäubungsmittelgesetz, also den Umgang mit Drogen, mit Ausnahme von Cannabis. Der Umgang mit Cannabis ist ausschließlich im Konsumcannabisgesetz geregelt.
Warum sollte ich gerade einen Strafverteidiger Ihrer Kanzlei im Betäubungsmittelstrafrecht beauftragen?
Eine erfolgreiche Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht setzt viel Erfahrung und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen voraus.
Als Rechtsanwälte, die ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig sind, haben wir über viele Jahre hinweg Straftäter betreut, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wurden. Viele von ihnen waren zunächst in Untersuchungshaft, nicht wenige von ihnen sind im Anschluss auf unser Betreiben hin freigekommen. Anderen Mandanten wurde das bewaffnete Handeltreiben vorgeworfen, wofür das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorsieht. Insofern ist es besonders wichtig, das Merkmal der Waffe „weg zu verteidigen“. In einem Fall, der sich über Jahre hinweggezogen hat, hat unser Mandant statt einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten.
Im Betäubungsmittelrecht ist das Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten wichtig, da es hier deutlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung in speziellen Paragrafen als in anderen Rechtsgebieten gibt, wie das Absehen von einer Bestrafung, die Strafmilderung oder das Absehen von Verfolgung etc.
Fachanwälte für Strafrecht unterliegen außerdem einer jährlichen Fortbildungspflicht auf dem Gebiet des Strafrechts, sodass wir auch im Bereich des Betäubungsmittelrechts selbstverständlich jederzeit auf dem aktuellen rechtlichen Stand sind, was insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis besonders wichtig ist.
Kann ich Cannabis legal besitzen und in welchen Mengen?
Seit dem 01.04.2024 darf eine Person ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG).
An ihrem Wohnsitz darf jede Person insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen (§ 3 Abs. 2 KCanG).
Unter welchen Voraussetzungen darf ich Cannabis kaufen?
Hier ist zwischen Cannabissamen und getrocknetem Cannabis zu unterscheiden.
Cannabissamen:
- Sie dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden (§ 4 Abs. 2 KCanG),
- Es dürfen höchstens 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge oder höchstens insgesamt 5 Samen und Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an Mitglieder und volljährige Nicht-Mitglieder weitergegeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind (§ 20 Abs. 1, 3 KCanG).
Getrocknetes Cannabis:
- Man muss Mitglied in einer Anbauvereinigung sein,
- Jede Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 S. 2 KCanG),
- Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 4 KCanG),
- Es dürfen an jedes Mitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50g pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden (§ 19 Abs. 3 S. 1 KCanG),
- Bei 18 bis unter 21-Jährigen beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge pro Monat 30g und darf einen THC-Gehalt von 10% nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 S. 2 und 3 KCanG).
- Das erhaltene Cannabis darf nicht an andere Personen weitergegeben werden (§ 19 Abs. 4 S. 1 KCanG).
Wie viel Cannabis darf ich anbauen?
- Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG).
- Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Wo darf ich Cannabis konsumieren?
- Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
- Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- In Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
- Sichtweite bedeutet bis zu 100 Meter Abstand zum Eingangsbereich.
- Es ist zu berücksichtigen, dass es regionale Unterschiede gibt: So ist in Bayern der Konsum von Cannabis auf Volksfesten, wie der Wiesn, verboten, genauso wie z.B. im Englischen Garten. Eine Klage gegen die Sonderregeln ist derzeit anhängig.
Bleibt Medizinalcannabis auf Rezept weiterhin in der Apotheke erhältlich?
Ja, Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken getrennt werden – die Regelungen bleiben unverändert.
Was passiert, wenn ich mehr Cannabis besitze, als ich darf?
- Bei nicht allzu großer Überschreitung der Menge an Cannabis handelt es sich nur noch um eine Ordnungswidrigkeit, sodass eine Geldbuße zu zahlen ist:
- Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis an einem Ort besitzt, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
- Gleiches gilt, wer mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzt.
- Werden diese Grenzen überschritten, liegt eine Straftat vor, die jedoch mit niedrigeren Strafen belegt ist als der Besitz anderer Drogen. So wird lediglich mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder mehr als 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
- Es besteht die Möglichkeit der Strafmilderung, des Absehens von Strafe sowie des Absehens von Verfolgung (§§ 35, 35a KCanG).
Was passiert, wenn ich die Anbaumenge überschreite?
Wer mehr als 3 lebende Cannabispflanzen besitzt oder anbaut oder nicht zum Eigenkonsum anbaut, wird ebenfalls mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft (§ 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanG).
Welche Strafen drohen, wenn ich Cannabis an Minderjährige abgebe oder gewerblich oder mit einer nicht geringen Menge handele?
Bei gewerbsmäßigem Handel mit Cannabis, der Abgabe von Cannabis an unter 18-Jährige durch eine mindestens 21-jährige Person oder dem Handel mit einer nicht geringen Menge (mindestens 7,5 Gramm) droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Wenn ich nach altem Recht wegen Besitz von Cannabis verurteilt wurde, kann meine Strafe abgeändert werden?
Ja, die Strafe kann sogar erlassen werden, wenn die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist, soweit die Strafe noch nicht vollstreckt ist (Art. 316p EGStGB iVm Art. 313 EGStGB). Im Fall einer unberechtigten Freiheitsstrafe besteht sogar ein Anspruch auf Haftentschädigung.
Wurde ein Straftäter z.B. wegen drei verschiedener Taten verurteilt, und eine davon betrifft Cannabis, muss ein neues Urteil ergehen, was nicht selten im Zweifel für den Angeklagten zu einem Freispruch bezüglich des Cannabis führt.
Können bereits eingetragene Verurteilungen bzw. Vorstrafen gelöscht werden?
Ja, eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht, sind zu löschen (§ 40 Abs. 1 KCanG).
Das gilt nicht, wenn die Verurteilung auch aufgrund anderer Straftaten stattgefunden hat (§ 40 Abs. 3 KCanG).
Insoweit ist ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, ob die Eintragung tilgungsfähig ist (§ 41 KCanG).
Darf ich nun unter Cannabiseinfluss Auto oder Fahrrad fahren?
Künftig gibt es für Cannabis am Steuer einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut, der einem Wert von ungefähr 0,2 Promille Alkohol entspricht. Dies gilt jedoch nicht für junge Menschen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis. Für sie gilt ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blut.
Nach dem Konsum von Cannabis gilt ein Alkoholverbot im Straßenverkehr.
Darf ich Betäubungsmittel legal konsumieren?
Ja, der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Allerdings ist das Betäubungsmittelgesetz gleichzeitig so konstruiert, dass praktisch jede andere Tätigkeit im Umgang mit Drogen strafrechtlich erfasst wird, insbesondere auch der Erwerb und der Besitz. Da bringt es also relativ wenig, wenn der Konsum selbst straflos ist.
So begründen z.B. der bloße Nachweis von Betäubungsmitteln in einer Blut- oder Urinprobe oder das Auffinden von Betäubungsmittelanhaftungen (z. B. Haschischpfeife oder Spritzbesteck) keine Strafbarkeit. Denn Betäubungsmittelrückstände können nur den Konsum nachweisen, mehr nicht. Strafbar ist hingegen z.B. der Erwerb sowie der Besitz von Betäubungsmitteln.
Welche Strafen drohen bei dem Besitz, Erwerb, Handel, Einfuhr von Betäubungsmitteln?
a) Kleinere Verstöße
Bereits für kleinere Verstöße, wie der Erwerb und der Besitz von Drogen als Gelegenheitskonsument, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (§ 29 Abs. 1 BtMG).
Nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts kann die Freiheitsstrafe natürlich auch zur Bewährung ausgesetzt werden, vorausgesetzt sie fällt nicht höher aus als 2 Jahre. Bei Freiheitsstrafen über 2 Jahren ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich.
Welche Strafe innerhalb dieses Strafrahmens dann letztendlich verhängt wird, entscheidet das Gericht. Insoweit ist es durchaus möglich, dass vergleichbare Straftaten in dem einen oder anderen Bundesland unterschiedlich hart bestraft werden. Es gibt in jedem Gerichtsbezirk gewisse „Tarife“ für bestimmte Straftaten und bestimmte Arten von Drogen, die sich in der Praxis etabliert haben. Insoweit sind auch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Nicht nur die Menge und Art der Drogen, sondern auch die Umstände der Tat, die Person des Täters und nicht zuletzt seine Vorgeschichte, wie die Vorstrafen, fließen in die Beurteilung mit ein.
b) Etwas schwerere Verstöße
Das Gesetz sieht z.B. eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr für den Fall des gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln vor (§ 29 Abs. 3 BtMG). Darunter kann auch ein Kleindealer fallen, der sich durch den Verkauf von Drogen die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht in Form von Stoff oder Geld verschafft. So genügt es z.B. auch, wenn man über eine gewisse Dauer Freunden für einen kleinen Aufschlag etwas von seinen Drogen abgibt. Bei den Einkünften muss es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln.
Der Gesetzgeber hält es für besonders strafwürdig, wenn über 21-jährige Personen an unter 18-jährige Personen Drogen abgeben. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
Eine weitere Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren vor, wenn Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt werden, so z.B. bei der Rückkehr von einem Urlaub aus den Niederlanden (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
c) Schwere Verstöße
Das Gesetz sieht eine Mindest(!)strafe von 5 Jahren vor, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (§ 30a BtMG). Hierfür genügt es, wenn die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung eine nicht geringe Menge an Drogen findet, und sich in der Nähe der Drogen z.B. ein kleines Messer oder ein Pfefferspray befindet. In den meisten Fällen werden Sie sogleich von der Polizei mitgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Was erwartet mich im Fall einer Verurteilung?
Neben der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe gehen mit einer Verurteilung folgende Aspekte einher:
Schon wenn Anhaltspunkte für einen auch nur einmaligen Drogenkonsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis vorliegen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn der Konsum Tage oder sogar Wochen zurückliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie unter Drogeneinfluss Auto gefahren sind, oder nicht.
Sollten Sie ein zweites Mal, wegen welcher Straftat auch immer, verurteilt werden, führt dies zu einem Eintrag ins Führungszeugnis, wenn keine zu große Zeitspanne zwischen den beiden Straftaten liegt. Bei einer höheren Geldstrafe als 90 Tagessätze (entspricht drei Nettomonatsgehältern) erscheint schon die erste Tat im Führungszeugnis.
Zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts, der bei der Strafzumessung berücksichtigt wird, übergibt die Polizei die gesicherten Drogen an ein chemisches Labor. Dieses erstellt ein sogenanntes Wirkstoffgutachten. Die dabei entstehenden Kosten, die nicht unerheblich sein können, werden Ihnen im Fall einer Verurteilung über die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt.
Möglicherweise wird auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, was zu einer deutlich früheren Entlassung aus der Haft im Fall einer erfolgreichen Absolvierung der Therapie führen kann. Während der Therapie gibt es sogenannte Lockerungen, die zu immer mehr Freiheiten führen, wie z.B. zu Ausgängen, begleitet oder unbegleitet. Seit der Änderung des hier einschlägigen § 64 StGB zum 01.10.2023 sind die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung jedoch erheblich angestiegen.
Was bedeutet die „nicht geringe Menge“ und was folgt daraus?
Abgesehen von den gesundheitlichen Risiken sind auch die strafrechtlichen Risiken bei einem Drogenkonsum sehr hoch. Wenn Sie allerdings dennoch Drogenkonsument sind – sei es regelmäßig oder nur ab und zu zur „Entspannung“ oder für eine Party-Nacht – dann seien Sie insbesondere dringend vor dem Umgang mit „nicht geringen Mengen“ an Drogen gewarnt. Hier verstehen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht keinen Spaß. Dies gilt insbesondere bei den sogenannten „harten Drogen“, wie Heroin und Kokain, aufgrund des hohen Suchtpotentials.
Im Fall des Besitzes einer nicht geringen Menge kann das Gericht in bestimmten Fällen von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG).
Für die gängigen Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung folgende sog. Grenzwerte festgesetzt, das heißt ab mindestens diesem Wert spricht man von einer „nicht geringen Menge“.
Bei Amphetaminen liegt die Grenze derzeit z.B. bei 10 Gramm Amphetamin-Base, bei Heroin bei 1,5 Gramm Heroin-Hydrochlorid, bei Ecstasy bei 35 Gramm MDE-Hydrochlorid oder 30 Gramm MDMA-Base, bei LSD 6 Milligramm reines LSD oder mindestens 300 LSD-Trips und bei Kokain bei 5 Gramm Kokain-Hydrochlorid. Im Übrigen ergibt sich der Grenzwert oft aus dem Dreifachen einer – etwa bei der Festlegung einer nicht geringen Menge bestimmten – Konsumeinheit des jeweiligen Betäubungsmittels für einen durchschnittlichen Konsumenten.
Es ist also nicht zu empfehlen, die oben erwähnten Mengen zu überschreiten, was im Einzelfall aber schnell passiert ist, insbesondere, weil Sie in der Regel nicht wissen, wie hoch der Wirkstoffgehalt der von Ihnen erworbenen Drogen wirklich ist, sodass Sie das Risiko nicht genau abschätzen können.
Unabhängig von der Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift ziehen Staatsanwaltschaft und Gericht bei dem Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln regelmäßig den Schluss, dass Sie beabsichtigen, damit Handel zu treiben, was in der Regel zu harten Strafen und zu Untersuchungshaft führt.
Sollte ich schweigen oder Angaben machen?
Schweigen ist (fast) immer Gold.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses sollten Sie gerade bei einem Vorwurf aus dem Betäubungsmittelstrafrecht nutzen – ob Sie sich etwas vorzuwerfen haben oder nicht!
Zwar beginnen die meisten Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht für den Beschuldigten damit, dass eine gewisse Menge Drogen bei ihm aufgefunden wird. Damit allein lässt sich aber oft gar nicht so viel beweisen. Denn abgesehen vom Eigenkonsum ist nahezu jede andere Tätigkeit im Umgang mit Drogen strafbar. Sie können bei Ihrem ersten Zusammentreffen mit der Polizei nicht wissen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und welche Anschuldigungen damit letztlich im Raum stehen. Eines ist aber sicher: Ihre Aussage kann und wird gegen Sie verwendet werden.
Selbst wenn es nur eine dumme Ausrede ist, kann diese schlimme Folgen für Sie haben. Wenn Sie zum Beispiel sagen, dass sie ja eigentlich gar nicht so viel konsumieren, dann wird es später schwierig zu argumentieren, dass Sie kein Dealer sind. Zudem kann es vorteilhaft sein, keine Aussage zu machen, da die in Ihrer Wohnung gefundenen Substanzen auch Ihren Mitbewohnern gehören könnten. Wenn weder Sie noch Ihre Mitbewohner Angaben dazu machen, kann es unter Umständen schwierig sein, den Besitz einer bestimmten Person nachzuweisen.
„31er“
§ 31 BtMG wird den meisten Personen ein Begriff sein, der „Verräter-Paragraph“. Wenn Sie jemanden bei der Polizei „hinhängen“, können Sie danach auf eine mildere Bestrafung oder sogar auf ein Absehen von Strafe für Ihre eigene Tat hoffen.
So einfach ist es jedoch nicht.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Strafe nicht mildern muss und selbst wenn es die Strafe mildert, kann es die verurteilte Person trotzdem zu mehreren Jahren Haft verurteilen, es gibt insoweit keine festen Tarife.
Man muss in diesem Fall auch damit rechnen, als ‚Verräter‘ angesehen zu werden, zumal der Lieferant oft zum eigenen Freundeskreis gehört. Die Freunde werden auch wissen, wer sie hingehängt hat, da sie als Beschuldigte in einem Strafverfahren über ihren Anwalt Akteneinsicht in Ihre Aussage erhalten werden. Sollte die Tat des Freundes angeklagt werden, sind Sie in der Regel verpflichtet, vor Gericht gegen Ihren Freund auszusagen.
Zudem könnte der Freund weitere Geschäfte von Ihnen offenlegen, die der Staatsanwaltschaft bislang nicht bekannt waren. Dies könnte zur Einleitung eines weiteren Verfahrens gegen Sie führen und damit die erhoffte Strafmilderung zunichtemachen.
Auch die Mithäftlinge mögen keine Verräter. Es könnte somit auch im Gefängnis unangenehm werden. Andere Mandanten fürchten (zurecht) Repressalien seitens des ehemaligen Freundes oder seiner Kollegen, sobald sie aus dem Gefängnis entlassen werden.
Aus dem Grund brauchen Sie einen fachkundigen, erfahrenen Verteidiger, der beurteilen kann, was Ihr Hintergrundwissen wert ist, und der versuchen kann, beim Staatsanwalt und/oder beim Gericht eine konkrete Zusage über die zu verhängende Strafe für Sie auszuhandeln. Wenn Sie Ihr (vielleicht wertvolles) „Pulver“ ohne Rücksprache mit einem Verteidiger durch eine Aussage bei der Polizei verschießen, sind Sie dem Gutdünken von Staatsanwaltschaft und Gericht vollends ausgeliefert.
