Sexualstrafrecht
 

Im deutschen Sexualstrafrecht steht inzwischen beinahe jede unerwünschte körperliche Berührung potenziell unter Strafe.

Gravierende Straftatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind sehr weit gefasst, so dass Recht und Gesetz extrem situationsbezogen auszulegen sind. Bei all diesen Vorwürfen drohen Mindestfreiheitsstrafen von 6 Monaten (sexueller Übergriff) bis sogar 2 Jahren (Vergewaltigung).

Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie dem Besitz von Jugend– und Kinderpornografie werden selbst verhältnismäßig niederschwellige Grenzübertretungen nahezu durchgehend als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr geahndet.

Besonders problematisch erweisen sich die nunmehr flächendeckend erfolgten Strafverschärfungen bei Grenzfällen, welche für den juristischen Laien oft gar nicht mit derart schwerwiegenden Straftaten in Verbindung gebracht werden. Viele Betroffene unterschätzen daher die sehr ernstzunehmende Gefahr sexualrechtlicher Vorwürfe.

Wie können wir im Sexualstrafrecht helfen?

Häufig glauben Betroffene an ein „Missverständnis“ und können sich die Vorwürfe überhaupt nicht erklären, weil sie der festen Überzeugung sind, kein Fehlverhalten begangen zu haben. Dabei können im Sexualstrafrecht oft Nuancen zwischen Straflosigkeit und Strafbarkeit entscheiden, sieht man sich allein die schwammigen gesetzlichen Abgrenzungen und die oft von subjektiver Auslegung geprägten Sexualdelikte an.

Darüber hinaus steht es bei Sexualdelikten sehr häufig „Aussage gegen Aussage“, mit der Konsequenz, dass viele Betroffene glauben, dass in einem solchen Fall eh immer im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss und solche Fälle erst gar nicht verhandelt werden. Das genaue Gegenteil ist leider der Fall!

Besonders problematisch erweisen sich mittlerweile die flächendeckend verschärften Strafen bei Grenzfällen, die eine juristische Laie oft nicht mit schwerwiegenden Straftaten in Verbindung bringen würden.

Viele Betroffene unterschätzen daher die sehr ernstzunehmende Gefahr sexualrechtlicher Vorwürfe.

Sexualstrafrecht

Vergewaltigung – Sexueller Übergriff

Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung können jeden treffen. Zu oft werden Anschuldigungen nicht ernst genommen (weil man sich z.B. keiner Schuld bewusst ist oder die angebliche Tat lange zurückliegt). Ein strafbarer Übergriff kann bereits ohne jegliche Gewalt oder Nötigung vorliegen (selbst Vergewaltigung setzt rechtlich gesehen keine Gewalt voraus).

Auch ohne „Nein“ kann das Verhalten strafbar sein, da es ausschließlich auf den (nicht selten auch ambivalenten oder nicht klar geäußerten) Willen des Gegenübers ankommen soll. Trotz meist dünner Beweislage (Aussage gegen Aussage) und häufigen Falschbeschuldigungen drohen bei Sex gegen einen behaupteten entgegenstehenden Willen mehrjährige Freiheitsstrafen (ohne Bewährung).

Sexuelle Belästigung

Vorwürfe wegen sexueller Belästigung, beleidigenden oder gar übergriffigen Verhaltens werden häufig völlig unerwartet erhoben. Auch bei belanglosen körperlichen Berührungen oder nur unterschwelligen Avancen drohen bereits ernste arbeits,- disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen. Nach dem neuen Sexualstrafrecht kann selbst niederschwelliges sexuelles Fehlverhalten bereits mit Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden (sexueller Übergriff). Trotz meist dünner Beweislage (Aussage gegen Aussage) und häufigen Falschbeschuldigungen ist jeder noch so fernliegend erscheinende Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens sehr ernst zu nehmen. Oft liegen dem vorgeworfenen Verhalten keine bösen Absichten oder schlicht ein Missverständnis in Kommunikation oder gegenseitiger Attraktion zu Grunde.

Sexueller Missbrauch

Bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat ist existenzbedrohend – völlig unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht. Missbräuchliche Anschuldigungen erfolgen oft im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen (Missbrauch mit dem Missbrauch). Es droht vielfache Zeugenbeeinflussung – gerade von Kindern – bei Vernehmungen durch forensisch ungeschulte Angehörige, Pädagogen oder Polizisten.

Manche Anzeigen erfolgen erst nach vielen Jahren – so können Tatvorwürfe noch bis zu 50 Jahre später verfolgt werden. Ohne fundierte Kenntnisse – vor allem im Bereich der Aussagepsychologie und methodenkritischer Gutachten – ist eine effektive Verteidigung kaum möglich!

§ 184b Kinderpornografie

In diesem Bereich gibt es eine schnelle Vorverurteilung bei verdächtigen Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Internetanschluss oder der Kreditkarte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Downloadpakete oft unerkannt verbotenes Material enthalten oder versehentlich heruntergeladen werden (Komprimierte Zip-Dateien, Datenpakete, ungeöffnete Dateiordner).

Bei früher anwaltlicher Intervention besteht die Chance ein öffentliches Gerichtsverfahren zu vermeiden und / oder eine mögliche Strafe stark abzumildern. Nur eine Minderzahl der Beschuldigten weist tatsächlich pädophile Neigungen auf – Motiv oft bloße Neugier oder Tabubruch.

Siegestor - Verteidigung Strafrecht München