- Schnelle Vorverurteilung bei verdächtigen Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Internetanschluss oder der Kreditkarte.
- Großes technisches Unwissen bei Polizei und Justiz zum juristischen Problem des Besitzwillens / Kenntnis von bloßen Thumbs im Cache– oder Arbeitsspeicher.
- Mögliche Alternativtäter werden selten in Erwägung gezogen (ungesichertes W-Lan, Hacker, Nachbarn, Familienangehörige).
- Downloadpakete enthalten oft unerkannt verbotenes Material oder werden versehentlich heruntergeladen (komprimierte Zip-Dateien, Datenpakete, ungeöffnete Dateiordner).
- Bei früher anwaltlicher Intervention besteht die Chance ein öffentliches Gerichtsverfahren zu vermeiden und / oder eine mögliche Strafe stark abzumildern.
- Nur eine Minderzahl der Beschuldigten weist tatsächlich pädophile Neigungen auf – Motiv oft bloße Neugier oder Tabubruch.
- Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung – Bewahren Sie Ruhe - Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf. - Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt
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Beim Besitz von Kinderpornographie droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren
Seit dem 28.06.2024 ist endlich die lang erwartete wichtige und richtige Änderung des „Kinderpornografie-Paragrafen“ in Kraft getreten, § 184b StGB. Nunmehr wurde die Mindeststrafe für das Verbreiten von Kinderpornografie von einem Jahr auf sechs Monate und für den reinen Besitz auf drei Monate Freiheitsstrafe gesenkt.
Zuvor war die Rechtslage untragbar, da es sich bei dem Besitz eines einzelnen kinderpornografischen Bildes um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr handelte. Jedenfalls eine Bewährungsstrafe war also zwingend, eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht möglich, die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich. Eine Vorbestrafung war vorprogrammiert. Dies führte unter anderem dazu, dass Beamte ihre Jobs wegen eines einzelnen Bildes verloren.
Die geänderte Rechtslage hat zu einer deutlichen Entspannung beigetragen: Nunmehr ist die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage wieder möglich, wie vor der Gesetzesänderung, eine Hauptverhandlung ist nicht mehr zwingend (Möglichkeit eines sogenannten Strafbefehls), eine Anklage kann zum Strafrichter (ein Richter) statt zum Schöffengericht (drei Richter) erfolgen, eine Eintragung ins Führungszeugnis ist nicht zwingend.
Die Herabsenkung des Strafrahmens eröffnet einen erheblichen Spielraum bei den Verteidigungsmöglichkeiten und führt insgesamt zu niedrigeren Strafen.
Wichtig: Auf sämtliche noch anhängige, nicht rechtskräftige Verfahren ist seit dem Tag des Inkrafttretens die neue, mildere Gesetzeslage anzuwenden!
Komplexe Problematik erfordert besondere Expertise
Strafrechtliche Vorwürfe gerade im Bereich der Jugend- und Kinderpornographie gehen leider mit einer hohen Emotionalisierung einher und führen damit auch zu einer nicht immer fairen und neutralen Sachbearbeitung bei der Justiz – nicht zuletzt durch den stetig wachsenden gesellschaftspolitischen Strafverfolgungsdruck.
Schon aus diesem Grund erfordert eine erfolgversprechende Verteidigung im Falle von Vorwürfen des Besitzes oder Verbreitens verbotener pornographischer Schriften auf Anwaltsseite unbedingt fachlich erfahrene Spezialisten. Aber auch aufgrund der komplexen interdisziplinären Anforderungen ist eine suffiziente Vertretung ohne tiefgreifende forensische Erfahrung gerade auch in der forensischen IT kaum möglich, und nur mit kontemporärer Expertise lassen sich die zahlreichen Rechtsprobleme bei der juristischen Bewertung der zugrundeliegenden technischen Vorgänge richtig (und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung) einordnen.
Die Straftatbestände betreffend die verbotene Pornographie sind zudem juristisch komplex. Außerdem führt das hochemotionale gesellschaftliche Klima in der Praxis zu einer strengen Bestrafung beim Tatvorwurf Kinderpornographie. Der gesellschaftliche Druck und die Brisanz des Themas veranlassen Richter hier im Zweifel härter zu sanktionieren als bei Straftaten mit vergleichbarem Unrechtsgehalt aus anderen Deliktsgruppen, z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten. Mit versierter anwaltlicher Unterstützung kann es aber in vielen Fällen gelingen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, eine Hauptverhandlung zu verhindern oder eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erzielen und so eine sogenannten Vollzugsstrafe – also einen tatsächlichen Gefängnisaufenthalt – zu vermeiden.
Besitz von Kinderpornografie, § 184b Abs 3 StGB
Nicht nur der Polizei, auch vielen Staatsanwälten und Richtern ist oft nicht bewusst, dass alleine das Auffinden von sogenannten „inkriminierten Dateien” noch nicht zwingend auf strafbares Verhalten des Computerbesitzers schließen lässt.
Strafbar macht sich nämlich nur, wer sämtliche Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt:
„Pornographische Schrift“ meint sämtliche Darstellungsmöglichkeiten von Pornographie. Dem Begriff „Schriften“ stehen somit Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen, Filme und andere Darstellungsmöglichkeiten völlig gleich. Strafbar im Sinne einer pornographischen Schrift sind also nicht nur Pornohefte, sondern auch Bilder und Videos auf Festplatten, USB-Sticks, CDs/DVDs, I-Clouds und anderen Datenspeichern, sofern darauf Kinder oder Jugendliche abgebildet sind.
Allerdings besteht immer wieder ein großer Dissens, wann eine Schrift genau als „pornographisch” einzustufen ist. Nach gängiger Definition ist eine Schrift pornographisch, wenn sexuelle Handlungen wiedergegeben werden, deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters abzielt. Insbesondere muss eine objektive Gesamtbetrachtung ergeben, dass durch die Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abgezielt wird.
Bloße Nacktaufnahmen und sonstige einfache Darstellungen, die nur kindliche Körper zeigen, sind damit keine Pornographie und ihr Besitz oder Erwerb ist nicht strafbar.
Beispiel: Nicht strafbar sind nach wie vor die von Eltern gefertigten Fotos ihrer nackt am Strand spielenden Kinder. Gleiches gilt sogar für heimlich von unbefugten Dritten gefertigten Fotos von nackten Kindern im Schwimmbad! Die Herstellung und (insbesondere entgeltliche) Verbreitung solcher Bilder kann allerdings als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB strafbar sein.
Auch medizinische Bilder, die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen, sind nicht strafbar; ebenso künstlerische Darstellungen wie die Fresken nackter Kinder Michelangelos in der Sixtinischen Kapelle in Rom und in anderen Kirchen; Stichwort: Kunstfreiheit!
In der Praxis vor deutschen Gerichten verschwimmen die oben genannten Grenzen aber oft. Schnell werden pauschal alle beim Beschuldigten gefunden Bilder, welche nackte Kinder zeigen, als strafbare Kinderpornographie eingestuft; umso wichtiger ist hier eine genaue Beurteilung durch den Anwalt.
Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die pornographische Schrift zudem eine sexuelle Handlung von Kindern zeigen muss oder es sich um sog. Posing-Darstellungen handelt. Die Schriften müssen dabei keinen sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Es genügt vielmehr jede sexuelle Handlung oder sexuell aufreizende Darstellung in Bezug auf das Kind.
Erfasst werden sowohl sexuelle Handlungen an dem Kind (= sexueller Körperkontakt) als auch sexuelle Handlungen vor dem Kind (= die von dem Kind als solche wahrgenommen werden) wie auch sexuelle Handlungen von Kindern (= Handlung des Kindes ohne Involvierung anderer) oder sexuell aufreizende Darstellungen des Kindes (= Posing).
Berührungen des Kindes durch andere Personen sind also nicht notwendig! Daher fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Kindern oder durch Kinder an Erwachsenen oder anderen Kindern unter den Begriff, ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst und eindeutige Darstellungen des Kindes und seiner Sexualorgane.
Strafbar sind somit z.B. auch Darstellungen von Masturbation, der aktiven Einnahme von unnatürlichen erotischen Körperhaltungen (z.B. wenn ein Kind seine Beine spreizt) und auch die fokusierende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes (sog. Posing). Seit 2015 wurde auch ausdrücklich unter Strafe gestellt, wenn die Abbildung nur Genitalien oder Gesäß wiedergibt, das Kind aber nicht aktiv posiert (auch wenn keine Handlung des Kindes zuordenbar ist). Die Strafbarkeit soll seit der 2015 in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung nicht mehr davon abhängen, ob das Kind zu den Aufnahmen aktiv etwas beiträgt, oder nicht. Deshalb stehen nun auch Schriften unter Strafe, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, ebenso die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Eine derart weite Auslegung von „sexuellen Handlungen” erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgedankens eher bedenklich, da solche Nacktbilder zwar sozial zu missbilligen sind, aber ja eben keinen tatsächlichen Missbrauch eines Kindes wiedergeben, sondern „nur” unbefugt Nacktheit zur Schau stellen. Zumindest bei einfachen Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition (im Schlaf, beim Baden, am FKK-Strand etc.) wird es insofern an einer sexuellen Handlung des Kindes fehlen.
Soweit gerade keine unnatürliche Körperhaltungen oder eine Fokussierung auf Gesäß oder Geschlechtsmerkmale dargestellt werden, sind solche Aufnahmen grundsätzlich straflos. Besonders umstritten ist, ob bei Aufnahmen schlafender Kinder auch von einer unnatürlich geschlechtsbezogenen Körperhaltung auszugehen ist. An sich ist eine im Schlaf eingenommene Körperhaltung per se natürlich. Gerichte sehen das aber zumeist anders und stellen nur darauf ab, ob es für den Betrachter zunächst nach einer unnatürlichen geschlechtsbezogenen Haltung aussieht. Auch bei den anderen Grenzfällen bejahen die Ermittlungsbehörden oft vorschnell das Vorliegen kinderpornographischer Schriften. Als Beschuldigter hat man – schon mangels Einblick in die Verfahrensakten – kaum eine Möglichkeit sich dagegen zu verteidigen. Eine anwaltliche Verteidigung ist daher dringend zu empfehlen.
Nacktheit war und ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung, wenn durch die Art der Gestaltung (z.B. die Art der Posen verbunden mit z.B. aufreizender Bekleidung und aufreizenden Accessoires) die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit und der pornographische Charakter eindeutig zum Ausdruck kommen.
Kinderpornographie muss zwangsläufig ein Kind zum Gegenstand der Schrift haben. Kinder sind rechtlich betrachtet alle Personen unter 14 Jahren. Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der kinderpornographischen Schrift. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand.
Das bedeutet, dass Schriften die Personen über 14 Jahren zeigen grundsätzlich nicht als Kinderpornographie strafbar sind, sondern gegebenenfalls “nur” als Jugendpornographie. Strafbar ist es aber, wenn eine Person zwar aussieht wie 15, aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist. Die Person bleibt nämlich dennoch ein Kind, egal ob sie älter aussieht. Eventuell kann dann jedoch der ebenfalls für die Strafbarkeit erforderliche Vorsatz entfallen; dazu unten mehr.
Allerdings können Altersangaben, Aussehen und tatsächliches Alter in pornographischen Schriften erheblich voneinander abweichen. Um jedoch damit verbundenen Missbrauch und Gesetzeslücken zu vermeiden, kommt es den Gerichten nicht notwendigerweise auf das tatsächliche Alter des Kindes an, sondern ob die gezeigte Person von einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Beobachter als Kind eingeordnet würde.
Das heißt, um ein Kind im Sinne des Gesetzes handelt es sich auch, wenn die Identität der Person und somit ihr Alter nicht ermittelt werden können, sie aber eindeutig wie ein Kind aussieht. Aus dieser Konsequenz heraus gelten grundsätzlich auch Jugendliche, die tatsächlich älter als 14 Jahre alt sind, aber für einen verständigen Betrachter wie ein Kind unter 14 Jahren aussehen, als Kinder im Sinne des Gesetzes, sog. „Scheinkinder“. Die Strafbarkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Täter das wirkliche Alter des “Scheinkindes” sicher kannte – was freilich bei Downloads aus dem Internet nicht der Fall sein wird.
Strafbar ist es daher auch, wenn sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit 15 Jahre alt ist, aber wie 13 Jahre alt aussieht – und sogar wenn es sich nicht einmal um eine reale Person handelt, sondern um einer realitätsnahe Computergrafik. Mit dem Schutz von Kindern lässt sich diese Gesetzeslage kaum rechtfertigen, erst recht nicht die Strafbarkeit von fiktiven, aber wirklichkeitsnahen Darstellungen, z.B. in virtuellen Welten.
Nicht strafbar sind aber Handlungen, die sich auf pornographische Schriften mit ersichtlich älteren Darstellern beziehen, für die lediglich mit Accessoires (Kinderkleidung, Spielzeug) oder mit erkennbar kontrafaktischen Altersangaben eine leicht zu durchschauende Kulisse geschaffen wird. Nicht strafbar (als Kinderpornographie) ist es daher, wenn eine über 14 Jahre alte Person kindlich (z.B. mit Zöpfchen und Kinderkleidung) dargestellt wird, so dass sie kindlich wirken soll, ein objektiver Betrachter aber ihr wirkliches Alter dennoch auf über 14 Jahre einordnen würde. Allerdings kann gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Jugendpornographie gegeben sein.
Bei der sexuellen Handlung bzw. den gleichgestellten Darstellungen muss es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln.
Ein tatsächliches Geschehen liegt dann vor, wenn die in Film oder Foto aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand. Bei fiktiven sexuellen Handlungen, also solchen, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben, aber wirklichkeitsnah wirken, kommt es darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation einer realen sexuellen Handlung aussieht. Damit sollen letztlich Beweisprobleme beseitigt werden, wenn ein Beschuldigter angibt, es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder – wie oben bereits gezeigt – um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche.
Nicht strafbar ist also der Besitz oder der Erwerb von Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist, also Texte, Zeichnungen, – auch naturgetreue – Zeichentrickfilme, Computerspiele. In der Praxis häufigster Fall sind sog. „Mangas“. Ebenfalls nicht strafbar ist der Besitz oder der Erwerb von Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten sind, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind.
Strafbar ist dagegen der Erwerb und Besitz von wirklichkeitsnahen Darstellungen, die wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen, z.B. aufgrund geschickter Kamera- und Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials, selbst wenn sie nicht auf realen Darstellern beruhen.
Aber Vorsicht: Das gilt aber nur für den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften! Etwas anderes gilt, wenn die Schrift hergestellt oder verbreitet wird! Dann gilt die Strafbarkeit auch z.B. auch für Comics, Zeichentrickfilme oder andere Animationen, die erkennbar nicht auf der Realität basieren (allerdings „nur“ mit einer Mindeststrafe von drei Monaten).
Strafbar ist der Abruf, der Erwerb (sog. Sich-Verschaffen) oder der Besitz von kinderpornographischen Schriften.
Dabei ist nach dem Gesetz der Regelfall das Sich-Verschaffen, also der Erwerb von Kinderpornographie, da dies den vorherigen Abruf und den anschließenden Besitz (zwangsläufig und regelmäßig) miteinschließt. In der Praxis kommt der Auffangtatbestand des Besitzes dagegen viel häufiger zur Anklage, als der Erwerb, da der Nachweis des Erwerbsvorgangs oft schwierig ist; dazu unten mehr. Der Besitz dagegen kann (vermeintlich) leichter bewiesen werden, nämlich mit dem bloßen Fund von Kinderpornographie.
Vom Tatbestand des Erwerbs von Kinderpornographie erfasst ist jeder mit dem Besitz verbundene Erwerb von kinderpornographischen Schriften. Um sich strafbar zu machen, muss der Täter die tatsächliche Verfügungsmacht über die kinderpornographische Schrift erhalten. Strafbar ist der Erwerb von Kinderpornographie also, sobald sich die Schrift im Herrschaftsbereich einer Person befindet und es damit im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie erwünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen.
Im Internetverkehr ist dies zweifelsfrei der Fall, wenn die kinderpornographischen Bilddateien auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Vorausgesetzt wird aber eine auf Besitzbegründung zielgerichtete – also willentliche Handlung. Hieran fehlt es, wenn Bilder z.B. durch Verlinkung mit anderen Webseiten heruntergeladen wurden, ohne dass der Nutzer davon Notiz nahm. Aber auch Zufallsfunde, z.B. nach unvorsichtigem Anklicken von Links, sind nicht strafbar.
Beispiele:
a) Strafbar ist das bewusste Herunterladen von Kinderpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium.
b) Nicht strafbar ist das unbewusste Herunterladen von Kinderpornographischen Dateien, weil sie z.B. mit nicht strafbaren Pornobildern verlinkt waren.
c) Strafbar ist es aber schon dann, wenn bewusst kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden, auch wenn diese aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden können (Ausgestaltung als sog. Unternehmensdelikt).
Häufig kommt es vor, dass beim Herunterladen von ganzen Archivdateien mit pornographischem Inhalt auch einige kinderpornographische Dateien ungewollt mitgespeichert werden. Das ist – mangels Vorsatz – an sich nicht strafbar als Erwerb. Bemerkt man diese Dateien aber und löscht sie nicht, macht man sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar.
Vor Gericht glaubhaft zu machen, man habe solche Dateien auch über einen längeren Zeitraum hinweg nie bemerkt, ist oft nicht einfach, so dass auch in diesen Fällen eine Verurteilung drohen kann. Hier ist es Aufgabe des Verteidigers anhand weiterer Indizien den Sachverhalt auch für einen technisch meist nicht versierten Richter nachvollziehbar zu machen. Was z.B. eine Archivdatei ist und dass man durch das Herunterladen einer solchen mit „einem Klick“ teils hunderte Bilder Videos auf einmal erhält, muss vielen Richtern und Staatsanwälten erst verständlich gemacht werden.
Das Abrufen umfasst bereits das Betrachten von kinderpornographischen Angeboten im Internet, die auf fremden Rechnern / Servern gespeichert sind. In der Regel werden aufgerufene Abbildungen automatisch (etwa im sog. Browser-Cache) auf der Festplatte abspeichert, sodass die Inhalte somit auch reaktiviert werden könnten. Wegen der Automatisierung dieses Vorgangs fehlt es zwar an einer zielgerichteten Verschaffungshandlung und (meist) auch am Besitzwillen; allerdings kommt dann aber regelmäßig die Anwendung der Tatbestandsalternative des Abrufes in Betracht!
Damit ist letztlich jede gezielte Betrachtung kinderpornographischer Inhalte im Internet unter Strafe gestellt. Allerdings führt diese Ausweitung der Strafgesetze in vielen Fällen zu erheblichen Beweisproblemen. Die Erfahrung zeigt dementsprechend auch, dass der strafbare Besitz kinderpornographischen Materials nach wie vor die häufigste tatsächlich bestrafte Tatalternative ist.
Der Besitz von Kinderpornographie ist im Verhältnis zum Erwerb aus juristischer Sicht eigentlich bloß ein sogenannter Auffangtatbestand. Er hat also theoretisch nur dann eigenständige Bedeutung, wenn es mangels aktiver Handlung des Täters am zielgerichteten Verschaffen von Kinderpornographie fehlt, etwa beim automatischen Abspeichern, oder wenn jemand unwissentlich oder ungewollt Verfügungsgewalt über eine kinderpornographische Darstellung erlangt, sich ihrer dann aber nicht umgehend entledigt.
Strafbar als Besitz ist es dementsprechend auch, wenn man sich zwar aktiv keine Kinderpornographie verschafft hat, aber merkt, dass man kinderpornographische Schriften dennoch besitzt und sie nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet (sog. Unterlassungsdelikt).
Der Besitz ist aber nur strafbar, solange man willentlich besitzt, man also um die kinderpornographische Schrift auch sicher weiß (dazu unten beim Vorsatz)! Das bloße Verwahren einer möglicherweise vorhandenen, aber unbenutzt bleibenden Schrift wäre demnach nicht strafbar. In der Praxis muss man damit rechnen, dass ein solcher Besitzwille nahezu immer unterstellt wird. Nur durch Kenntnis der immer aktuellsten obergerichtlichen Rechtsprechung und der exakten Nuancen der juristischen Bewertung hat man eine Chance in solchen Fällen vor Gericht etwas zu erreichen.
Beispiele:
a) Nicht strafbar ist es, wenn man gar nicht weiß, dass man kinderpornographische Schriften auf seinem PC gespeichert hat.
b) Streng genommen ist es auch nicht strafbar, wenn es jemand nur für möglich hält und in Kauf nimmt, dass in einer umfangreichen Sammlung auch kinderpornographische Abbildungen enthalten sind. Hier urteilen aber viele Gerichte anders. Ein entsprechender Vorsatz und Besitzwille wird schnell unterstellt.
In der Praxis hat die Strafbarkeit des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften hohe Bedeutung. Oftmals wird Kinderpornographie gefunden, es bleibt aber unklar, wie diese in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Dann wird regelmäßig bloß der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften erhoben, da dieser als Auffangtatbestand den Nachweis einer Erwerbshandlung nicht erfordert, aber genauso hart bestraft werden kann.
Oft wird sogar der Besitz bereits gelöschter (aber von der Polizei wiederhergestellter) Dateien mit kinderpornographischem Inhalt angeklagt, weil ja zumindest in der Vergangenheit ein strafbarer Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgelegen haben soll. Dann kann nicht nur argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte des Besitzes wieder rechtzeitig entledigt hat und dass es am erforderlichen direkten Vorsatz fehlt, es ist auch zu prüfen, ob bereits Verjährung eingetreten ist! Insbesondere wenn nicht mehr feststellbar ist, wann die Dateien mit dem kinderpornographischen Inhalt gelöscht worden sind, ist zu beachten, dass nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen ist, dass das Löschen der Dateien schon so lange her ist, dass Verjährung in Bezug auf den strafbaren Besitz eingetreten ist. Das funktioniert freilich nicht bei einem (fast) neuen Computer.
Wichtig ist es in allen Fällen, in denen Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird, die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Bewertungen anhand einer gründlichen Analyse der Akten zu überprüfen. Sehr oft, wird hier – teils auch aus Unkenntnis – pauschaliert oder voreilig die Strafbarkeit bejaht. Entscheidend können oft scheinbare Kleinigkeiten sein, wie z.B. der (ggf. fehlende) Zeitstempel einer Datei oder auch die Dateigröße, die wiederum ein möglicherweise nicht widerlegbares Indiz für automatisch abgespeicherte sog. Thumbnails sein kann.
Um sich des Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar zu machen, muss man auch vorsätzlich bezüglich aller o.g. 5 Merkmale handeln, wobei (mit Ausnahme des Besitzes) ein sogenannter bedingter Vorsatz genügt.
Fehlt es bereits nur an einem der o.g. 5 Merkmale, liegt ohnehin keine Strafbarkeit vor!
Vorsatz meint dabei „Wissen und Wollen“ aller oben genannten Tatbestandsmerkmale, der Täter muss also vorsätzlich eine pornographische Schrift (1.) von sexuellen Handlungen (2.) eines Kindes (3.), welche ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen (4.) zeigt, erwerben oder besitzen (5.).
Der Vorsatz muss sich vor allem auch auf das Alter der abgebildeten Personen erstrecken. Wer beispielsweise das davon ausgeht, auf einer Internetseite nur legale Pornographie zu finden, kann nicht wegen des Abrufs von Kinderpornographie bestraft werden, wenn sich hierauf entgegen seiner Erwartung strafbare Inhalte befinden.
Beim Erwerb muss man sich die Kinderpornographie zielgerichtet verschafft haben. Man muss es also gewollt haben, die kinderpornografischen Schriften zu erwerben. Den meisten Gerichten genügt es für die Bejahung des Vorsatzes insoweit aber auch, wenn man z.B. aufgrund von Vorerfahrungen beim Surfen auf bestimmten Internetseiten damit rechnen musste, auf kinderpornographisches Material zu stoßen und es billigend in Kauf nahm.
Beim bloßen Besitz (der also nicht mit einem vorangegangenen Erwerb einhergegangen ist, vgl. oben) ist dagegen immer ein (direkter) Besitzwille erforderlich. Hier genügt an sich kein bedingter Vorsatz. Ein billigendes in Kauf nehmen ist also nicht ausreichend. Dies ist, wie oben gezeigt, vor allem im Fall automatisch gespeicherter Abbildungen relevant (Browser-Cache).
Etwas anderes kann nach unserer Auffassung auch beim Erwerb von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Dieser setzt denklogisch den direkten Willen voraus diese Schriften später auch zu besitzen. Damit genügt auch beim Erwerb der sogenannte bedingte Vorsatz nicht.
Der Vorsatz kann daher zu verneinen sein, wenn sich der Nutzer der Speicherung nicht bewusst ist, insbesondere, wenn Miniaturansichten (sog. Thumbnails) gespeichert werden (was gängige Einstellungen von Internetbrowsern als automatischen Vorgang vorsehen). Werden kinderpornografische Dateien versehentlich aufgerufen und unerwünscht im Cache gespeichert, so muss sich der Nutzer dieser allerdings – soweit technisch möglich – grds. durch endgültige Löschung entledigen, sobald er diese bemerkt.
Zudem werden von den Gerichten mitunter bei denjenigen, die ausdauernd und systematisch Kinderpornographie sammeln, technische Kenntnisse vermutet, die auch Browser-Cache-Funktionen einschließen. Indizien für das Wissen um die abgespeicherten Inhalte sind die Zahl der kinderpornographischen Abbildungen (ggf. in Relation zu vorhandener einfacher Pornographie), die Bezeichnungen von Bilddateien sowie anschließendes Aufrufen, Verschieben, Umbenennen oder Kopieren. Werden nur wenige Bilder gefunden und eine nur kurze Verbindungsdauer festgestellt, ist aber eher davon auszugehen, dass Nutzer das Herunterladen nicht bemerkt haben.
Selbst wenn man absichtlich oder versehentlich heruntergeladene inkriminierte Dateien schnell wieder löscht, ist man vor strafrechtlicher Verfolgung nicht absolut sicher. So führt einfaches Löschen, z.B. bei Windows durch Verschieben in den Papierkorb und anschließendes Leeren desselben, noch lange nicht zu einer vollständigen Entfernung der Datei von dem Datenträger. Üblicherweise werde bei dem Verdacht des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Schriften die von der Polizei sichergestellten Datenträger an Spezialisten, meist externen IT-Sachverständigen zur Auswertung übergeben. Diese durchforsten dann auch den sog. freien Speicher und können einfach gelöschte Dateien wiederherstellen. In solchen Fällen wird dann oft ohne weitere rechtliche Überprüfung die Strafbarkeit unterstellt. Hiergegen vorzugehen ist in vielen Fällen durchaus erfolgversprechend.
Nicht selten werden auch sog. Thumbnails bzw. Vorschaubilder, die automatisiert z.B.durch den Windows Explorer erzeugt werden, gefunden, auch wenn die Originaldateien längst gelöscht wurden. Hier kommt es darauf an diese Dateien anhand von Merkmalen wie Speicherpfad und Dateigröße überhaupt erst als Thumbnails zu identifizieren und dem Gericht die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten, vor allem den Vorsatz betreffend vor Augen zu führen. Solche Speicherungen erfolgen nämlich völlig unbemerkt. Im Gegensatz zu Browser-Thumbnails sind die durch das Betriebssystem gespeicherten Miniaturdarstellungen ohne äußerst gute Computerkenntnisse nicht wieder aufrufbar und auch eine händische Löschung ist für den Laien so gut wie unmöglich.
Allgemein gilt, dass Vorsatz und Besitzwillen von Gerichten schnell unterstellt werden, wenn erst einmal entsprechende Dateien gefunden wurden. Hier ist es Aufgabe der Verteidigung, entlastende Indizien – wie die oben genannten – herauszustellen. Oft ist es nötig, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst einmal auf die genannten Probleme aufmerksam zu machen. Sexualstrafrecht wird an deutschen Universitäten nicht gelehrt. Viele Richter und Staatsanwälte – gerade an kleinen Gerichten und Behörden ohne entsprechende Spezialabteilungen – kennen daher die komplizierten Normen und technischen Besonderheiten nur unzureichend, was ohne kompetente anwaltliche Unterstützung leicht zu Fehlurteilen führen kann.
Verbreiten von Kinderpornografie § 184b Abs. 1 StGB
Noch härter bestraft als der Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie wird das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen oder die sonstige Dritt-Verschaffung. Das Strafgesetzbuch sieht hier einen Strafrahmen von 6 Monaten bis hin zu zehn Jahren Gefängnis vor.
Auch bei Jugendpornographie sind sowohl Erwerb, Besitz als auch Verbreitung strafbar. Der Strafrahmen ist aber geringer, es kann maximal eine zweijährige Freiheitsstrafe angeordnet werden – selbst die Höchststrafe wäre damit also noch theoretisch zur Bewährung aussetzungsfähig. Mit bis zu drei Jahren kann das Verbreiten, Drittverschaffen, öffentliche zugänglich machen oder Herstellen einer jugendpornographischen Schrift geahndet werden.
Wesentlicher Unterschied zur Kinderpornographie ist vor allem das Alter der dargestellten Personen. Unter Jugendpornographie fallen entsprechende Darstellungen von Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren. Insofern schafft § 184c StGB ein hohes Strafbarkeitsrisiko auch für Personen, die nicht gezielt nach Darstellungen von Kindern suchen und keinerlei pädophile Neigungen haben.
Allerdings kommt es bei dieser Norm einzig auf das tatsächliche Alter der dargestellten Personen an. „Scheinjugendliche” gibt es anders als „Scheinkinder” nicht. Damit gestaltet sich die Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs in vielen Fällen schwierig. Dies bietet selbstverständlich gute Chancen für die Verteidigung. Es ist oft nicht erkennbar, ob die Darstellerin eines Pornofilms noch 17 oder schon 18 Jahre alt ist. In dubio pro reo ist dann zugunsten des Beschuldigten und gegen eine Strafbarkeit zu entscheiden. Auch ist rein fiktive oder virtuelle Jugendpornographie unter keinem Gesichtspunkt strafbar.
Der Beschuldigte hat vor einem Gerichtsprozess keine Chance die Bilder oder Videos, die von der Justiz als strafbar eingestuft wurden im Vorfeld der Verhandlung zu sehen. Er kann sich daher auch nur schwerlich verteidigen. Nur ein Anwalt erhält vollständige Akteneinsicht und kann so schon vorab beurteilen, ob ein Altersnachweis voraussichtlich geführt werden kann oder nicht.
Wird „nur“ der Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs von Jugendpornographie erhoben, bestehen gute Chancen eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage aber ohne Gerichtsverhandlung, förmliche Verurteilung, Eintragung ins Führungszeugnis etc. zu erreichen.
Eine weitere Problematik, welche oft im Zusammenhang mit dem Vorwurf „Jugendpornographie” auftritt, sind selbstgefertigte „Amateurvideos” von minderjährigen Ex-Partnern. Deren Herstellung und Besitz ist im Rahmen einer „jugendtypischen Beziehung” zwar grundsätzlich straflos – aber nur solange sie nicht an weitere Personen weitergeleitet werden und solange die Beziehung noch besteht. Spätestens mit Ende der Beziehung müssen solche Videos gelöscht werden. Gerade in diesem Bereich bestehen aber schwierige Abgrenzungsprobleme, welche ohne fachkundige Hilfe kaum verständlich sind.
Verbreitung von Gewalt- und Tierpornographie § 184a StGB
Mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewalt- oder tierpornographische Schriften verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, wobei von der Norm auch zahlreiche Vorbereitungshandlungen erfasst werden.
Straflos ist dagegen der Erwerb oder Besitz, insbesondere aber auch die Weitergabe an einzelne, individualisierte Personen.
Auch diese Norm soll dem Jugendschutz dienen und vor unfreiwilliger Konfrontation mit derartiger Pornographie schützen. Der Sinn einer verhältnismäßig hohen Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis erschließt sich indes überhaupt nicht.
Gewaltpornographie liegt vor, wenn die Gewalttätigkeiten mit den sexuellen Handlungen inhaltlich verknüpft sind. Enthalten die pornografischen Schriften lediglich zusätzlich auch Gewalthandlungen, die vor oder nach den sexuellen Handlungen stattfinden, liegt keine Gewaltpornografie vor. Unerheblich ist es, ob die Darstellung ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder nur fingiert ist. Das strafrechtliche Verbot der Verbreitung mag in Hinblick auf reale oder realistisch nachgestellte Vergewaltigungsszenen noch nachvollziehbar sein, bei einvernehmlichen Gewalttätigkeiten etwa im Rahmen sadomasochistischer Handlungen erschließt sich die Notwendigkeit einer solchen Sanktionierung indes nicht.
Tierpornographie liegt vor, wenn sexuelle Handlungen mit Tieren als Ausübung menschlicher Sexualität vorgenommen werden. Es genügt jedes sexuell erhebliche Verhalten, jedoch ist Körperkontakt erforderlich.
Strafverfahren ausschließlich wegen des Verdachts der Verbreitung von Gewalt- oder Tierpornographie sind selten, aber für die Betroffenen angesichts der drohenden öffentlichen Stigmatisierung sehr unangenehm.
Aber auch in solchen Fällen geht die Staatsanwaltschaft nicht selten vorschnell von einer strafbaren Verbreitung aus, selbst wenn die entsprechenden Inhalte lediglich an einzelne, individualisierte Personen weitergegeben wurden. Auch bei einem Austausch in einer geschlossenen Gruppe von Interessierten muss kein Verbreiten gegeben sein, wenn eine unkontrollierte Verbreitung außerhalb der Gruppe nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten ist.
Verbreiten meint nämlich dezidiert die Weitergabe oder das Zugänglichmachen an einen größeren Personenkreis. Es muss sich also um eine Weitergabe der Dateien an einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder jedenfalls so großen Nutzerkreis handeln, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Der Begriff des Verbreitens ist daher eng auszulegen. Das Versenden von Dateien durch E-Mail stellt deshalb kein Verbreiten dar, solange dies nicht über offene Verteilerlisten geschieht.
Nicht notwendig für die Strafbarkeit ist allerdings, dass die Schrift tatsächlich an eine größere Zahl von Personen gelangt ist. Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme anderer Personen ist nicht notwendig.
Da ein Verbreiten bereits die Verbreitungstätigkeit, d. h. das Auf-den-Weg-Bringen der Schrift ist, genügt es, wenn der Täter die Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. Verbreiter können sowohl Content-Provider als auch Host-Service-Provider sein, unter bestimmten Umständen sind Access-Provider wegen Beihilfe strafbar.
Allerdings setzt eine Verbreitung zwingend einen Besitz voraus. Und in Bezug auf diesen muss ein direkter Vorsatz vorliegen. Man muss also positiv wissen, dass man eine gewalt- oder tierpornographische Datei besitzt, um sie verbreiten zu können. Dies kann beispielsweise bei der Weitergabe größerer Archivdateien mit zahlreichen nicht gesichteten Bildern fehlen.
Gerade beim öffentlichen Zugänglichmachen stellen sich aber häufig Fragen des Vorsatzes, da Nutzer oft unachtsam Links einstellen ohne sich bewusst zu machen, auf was genau dieser verweist oder weil an sich für die eigene Nutzung vorgehaltene Bilder versehentlich gepostet werden.
Der gerichtsfeste Nachweis der Verbreitung einer Datei im digitalen Verkehr ist nicht einfach zu führen, und hier sollte eine gute Verteidigung möglichst früh ansetzen. Gerade beim in der öffentlichen Wahrnehmung sehr negativ besetzten Vorwurf Tierpornographie kann durch eine frühe versierte Verteidigung eine öffentliche Gerichtsverhandlung häufig noch abgewendet werden.
