Sexuelle Belästigung
Sexualstrafrecht München
Strafverteidiger München
Die Strafvorschrift der “sexuellen Belästigung” (§ 184i StGB) ist leider sehr vage und unbestimmt gehalten. Das gilt auch im Grenzbereich zur (schwereren) Vorschrift des „sexuellen Übergriffs“ (§ 177 Abs. 1 StGB), welcher von den Strafverfolgungsbehörden viel zu oft vorschnell unterstellt wird.
Seit einer Gesetzesänderung im November 2016 besteht eine „lückenlose“ – man könnte auch sagen „willkürliche“ – Strafbarkeit jedweden denkbaren aus Sicht des Gesetzgebers zu missbilligenden Sexualverhaltens. Der Preis dieser vermeintlichen Sicherheit ist hoch: Denn statt objektivierbarer Kriterien wird weitgehend in das subjektive Moralempfinden der Strafverfolgungsbehörden gestellt, wem sie glauben, was sie glauben und vor allem auch was sie für strafbar halten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass letztlich nahezu jede Person für vermeintlich übergriffiges oder belästigendes Verhalten bestraft werden kann, wenn dieses aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden als irgendwie missbilligenswert erscheint. Schwer verständlich ist zudem, warum im aktuellen Strafrecht das Angrapschen einer anderen Person im Regelfall deutlich härter bestraft werden kann als dieselbe Person am Körper brutal zu verletzen.
Gerichtsentscheidungen zu Belästigungsvorwürfen fallen leider mitunter relativ willkürlich aus, was auch daran liegt, dass in den Grenzbereichen des „neuen“ Sexualstrafrechts seit 2016 relativ wenig obergerichtliche Entscheidungen verfügbar sind. Es ist sehr gefährlich, einem solchen Vorwurf als Beschuldigter oder Angeklagter ausgesetzt zu sein, da die Gefahr eines falschen oder sogar willkürlichen Urteils hier besonders hoch ist.
Zwar liegen die Beweisprobleme beim “sexuellen Übergriff” und der “sexuellen Belästigung” auf der Hand, insbesondere wenn es wie häufig Aussage gegen Aussage steht. Man wird ein Urteil kaum schon darauf stützten dürfen, wessen Geschichte „irgendwie plausibler“ ist. Schon deshalb sind die durch eine unsachliche Mediendebatte geschürten öffentlichen Erwartungen an eine höhere Verurteilungsquote naiv – und sehr gefährlich. Gerade in solchen Fällen werden erfahrungsgemäß aber nicht wenige Gerichte entgegen dem Gesetz im Zweifel eher gegen den Angeklagten als für ihn entscheiden. Denn leider sind auch die Gerichte nicht immun gegen die in den letzten Jahren immer aggressiver und unsachlicher betriebene mediale und gesellschaftliche Vorverurteilung echter und vermeintlicher “Sextäter”.
Was viele nicht wissen: Es ist einem Gericht in objektiv zweifelhaft erscheinenden Fällen durchaus möglich, den Angeklagten dennoch zu verurteilen!
Allerdings muss das Gericht zumindest in nachvollziehbarer Weise aus den in der Gerichtsverhandlung unter Beweis gestellten äußeren Umständen des Falles auf den objektiv erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers und vor allem auch den Vorsatz (Täterwillen) des Angeklagten schließen und dies Alles im schriftlichen Urteil rechtsfehlerfrei darstellen und begründen. Dies ist keine einfache Aufgabe und anfällig für eine Aufhebung des Urteils in der Berufung oder Revision, weshalb eine wohlüberlegte und gute Verteidigungsstrategie notwendig ist, um das Gericht an die überragende rechtsstaatliche Bedeutung des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten” zu erinnern.
Die Gründe für Verurteilungen und/oder Strafhöhen im Sexualstrafrecht sind leider nicht immer sachgerecht, sondern leiten sich nicht selten her aus einer falschverstandenen Schutz-Hysterie und einem sehr hohen gesellschaftspolitischen Verurteilungsdruck. Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen, wie öffentliche Bloßstellung, Aufnahme in polizeiliche “Sextäter-Karteien”, eine langjährige Eintragung ins Führungszeugnis oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben sowie bei Konsequenzen bei Auslandsaufenthalten (USA). Viele der gesellschaftlichen Nachteile mit veritabler Prangerwirkung bleiben selbst dann bestehen, wenn das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet – “es könnte ja trotzdem etwas dran sein”, heißt es dann gerne in einer geradezu perversen Umkehrung der Unschuldsvermutung.
Ein zentraler Punkt für die erfolgreiche Freispruchverteidigung bei Falschbeschuldigungen liegt darin aufzuklären, ob es sich bei der Anzeige um eine planvolle Lüge handelt, ein zwar subjektiv als wahr aber objektiv falsch erinnertes Fehlverhalten, um eine „Notlüge“ aus sozialem Rechtfertigungsdruck oder um das Ergebnis intensiver Beeinflussung. Nicht selten ist es gar eine Kombination aus all diesen Faktoren, fast immer verbunden mit der verhängnisvollen Haltung, dass der Beschuldigte eine Bestrafung „verdient“ habe – letzteres oft auf Grundlage strafloser, aber als Kränkung oder moralisch verwerflich empfundener Ereignisse.
Bei der Mehrheit an falschen Belästigungsvorwürfen handelt es sich aber um Irrtümer oder Missverständnisse. Wegen zahlreichen Fehlerquellen in der Kommunikation und stark abweichenden persönlichen Moral- und Grenzvorstellungen im zwischenmenschlichen Bereich kann letztlich keine starre Grenze zwischen straflosem Verhalten und strafbarer Belästigung gezogen werden.
Grundlage für die Strafverfolgung in solchen Fällen sind dann oftmals entweder falsche Schlussfolgerungen des Opfers oder der Strafverfolgungsbehörden, unterschiedliche individuelle Grenzziehungen für „noch akzeptables“ Verhalten und manchmal auch schlicht der Wunsch, vermeintlich „Anstößiges“ zu bestrafen. Typische Fälle sind dabei angebliche „Belästigungen“ am Arbeitsplatz bei denen erwiderte Komplimente falsch verstanden werden, missglückte Annäherungsversuche in einer zunächst zugewandten Stimmung, als unpassend empfundene verbale Anzüglichkeiten („Catcalling“), irrtümliche Bewertungen eigener Wahrnehmungen (nackter Badegast als „Exhibitionist“ angezeigt) oder auch Verwechslungen, gerade auch im Zusammenhang mit Feiern und Alkohol (wenn etwa in einer unübersichtlichen Partysituation die falsche Person als als vermeintlicher Grapscher „wiedererkannt“ wird).
Kurzum: Die Zahl an Fallbeispielen, in denen sich das vermeintliche Opfer sexuell angegriffen „fühlt“, der Beschuldigte dies aber entweder nicht erkannt oder nicht beabsichtigt hat, ist schier grenzenlos. Oft ist die Ursache für die Strafanzeige fehlgeleitete Kommunikation, mitunter auch ein moralisches, aber strafloses Fehlverhalten.
Auch wenn der Beschuldigte sich in diesen Fällen oft gar nicht strafbar gemacht hat, ist die Gefahr derartiger Vorwürfe ganz und gar nicht zu unterschätzen! Häufig leiten Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst ein aufwändiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, bei welchem Bekannte, Arbeitskollegen und andere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten und des vermeintlichen Opfers befragt werden. Bereits der Vorwurf einer sexuell konnotierten Straftat kann sich dabei als sozial und beruflich existenzvernichtend erweisen.
Umgekehrt kann es aber auch zu erheblichen Beweisproblemen auf Seiten des Beschuldigten kommen, gerade dann wenn – wie im Sexualstrafrecht oft üblich – vorangegangene Avancen, gegenseitiges Interesse oder eine sonstige sexuelle Annäherung erfolgte, aber dies nicht bewiesen werden kann – weil es Aussage gegen Aussage steht und die andere Person dies abstreitet, anders wahrgenommen oder missverstanden hat!
Dabei darf nicht unterschätzt werden dass bereits verhältnismäßig „harmlose“ Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens zu erheblichen beruflichen Problemen führen können. So ist die rein verbale sexuelle Belästigung, z. B. durch sexistische Witze oder anzügliches Hinterherrufen („Catcalling“) zwar (noch) nicht strafbar, so dass zumindest keine Freiheitsstrafen oder langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis drohen. Anders sieht es aber mit den drohenden arbeitsrechtlichen Folgen aus: Auch strafrechtlich neutrales Verhalten kann im Beruf schwere Folgen haben, oft genügt bereits der bloße Vorwurf für eine vorschnelle „Verdachtskündigung“.
Schließlich dient die (Erst)Beratung im Strafrecht auch als Entscheidungsgrundlage, ob der angerufene Anwalt „der Richtige“ ist, sei es in Bezug auf Kompetenz und Erfahrung oder aber auch in Bezug auf die zwischenmenschliche „Chemie“.
Zum Spektrum unserer Kanzlei gehört es daher, Rechtssuchenden eine umfassende (Erst)Beratung im Strafrecht anzubieten. Auf dieser Grundlage wollen wir Ihnen die Entscheidungsgrundlage liefern, eine mögliche weitere Beauftragung abzuwägen oder aber auch abschätzen zu können, wie die jeweiligen Erfolgsaussichten einer anwaltlichen Einschaltung zu beurteilen sind.
Bringen Sie zum Erstberatungstermin sämtliche fallbezogene Unterlagen mit, insbesondere Schreiben der Justiz oder der Polizei: z. B. Anklageschrift, Strafbefehl, Vorladung zur Vernehmung, Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl (bei Angehörigen) und Protokolle. Skizzieren Sie möglichst den Sachverhalt vorab, so wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen hat. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind auch bei der Erstberatung gesetzlich zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet!
Eine möglichst objektive Einschätzung des Falls ist nur dann gewährleistet, wenn der Anwalt so umfassend wie möglich informiert ist (gerade wenn er die Ermittlungsakte noch nicht kennt).
Gerade weil das Strafverfahren ein solch großes Spektrum an möglichen Szenarien und vor allem großen Ermessensspielräumen vorsieht, sind Kompetenz und Erfahrung des Anwalts essentiell – ähnlich wie beim Arzt. Im Strafrecht steht und fällt damit der Erfolg mit der Wahl des Anwalts. Denn kaum ein anderes Rechtsgebiet kennt so viele unterschiedliche Konsequenzen und Varianten der Verfahrensbeendigung wie das Strafrecht.
Die Konsequenzen eines Strafverfahrens oder gar einer Verurteilung wiegen im Einzelfall schwer: Es drohen langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis und behördliche Datenbanken, Verlust von Fahr-, Gewerbe-, und anderen zuverlässigkeitsbedingten Erlaubnissen sowie Probleme bei Arbeit und Einreise in andere(n) Länder wie den USA.
In kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen für den Ausgang durch eine kompetente anwaltliche Vertretung so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht!
- Vorwürfe wegen sexueller Belästigung, beleidigenden oder gar übergriffigen Verhaltens werden häufig völlig unerwartet erhoben
- Auch bei belanglosen körperlichen Berührungen oder nur unterschwelligen Avancen drohen bereits ernste arbeits,- disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen
- Nach dem neuen Sexualstrafrecht kann selbst niederschwelliges sexuelles Fehlverhalten bereits mit Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden (sexueller Übergriff)
- Trotz meist dünner Beweislage (Aussage gegen Aussage) und häufigen Falschbeschuldigungen ist jeder noch so fernliegend erscheinende Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens sehr ernst zu nehmen
- Oft liegen dem vorgeworfenem Verhalten keine bösen Absichten oder schlicht ein Missverständnis in Kommunikation oder gegenseitiger Attraktion zu Grunde
- Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung – Bewahren Sie Ruhe - Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf. - Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt
+49 160-231 831 0
Vorwurf unzutreffend
Missverständnis, Irrtum, Falschbeschuldigung
Bei niederschwelligen sexuellen Belästigungsvorwürfen handelt es sich nicht selten um Missverständnisse, oft bedingt durch fehlgeleitete Kommunikation.
Insbesondere missglückte Annäherungsversuche in einer zunächst zugewandten Stimmung müssen nicht strafbar sein, vergleichbares gilt für derbe sexistische Scherze oder „Mutproben“.
Oft liegt bei Vorwürfen sexueller Belästigung oder auch Exhibitionismus auch ein Irrtum vor, weil etwa die falsche Person als Täter erkannt wurde oder an sich harmloses Verhalten negativ interpretiert wird.
Neben „echten“ Falschbeschuldigungen tragen gerade Irrtümer und Missverständnisse (oft im Zusammenhang mit Alkohol) und mangelnde Kommunikation wesentlich dazu bei, dass die Schätzungen von im Sexualstrafrecht tätigen Polizeibeamten und Juristen bei 25% bis zu 75% falschen Anzeigen liegen!
Vorwurf zutreffend
Strafmilderung
Vermeidung einer Gerichtsverhandlung
Auch bei verhältnismäßig „niederschwelligen“ Sexualdelikten wie sexueller Belästigung drohen Vorstrafen und mehrjährige Eintragungen ins Führungszeugnis.
Die Übernahme von Verantwortung eigenen sexuellen Fehlverhaltens kann zu einer ganz erheblichen Strafmilderung führen. Eine frühe Verständigung (Deal) mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kann ein potentiell belastendes öffentliches Gerichtsverfahren für alle Beteiligten deutlich abkürzen und in vielen Fällen auch ganz vermieden werden.
Bei Vorwürfen von sexueller Belästigung, Exhibitionismus oder verhältnismäßig niederschwelligen sexuellen Übergriffen kann eine Verurteilung im (schriftlichen) Strafbefehlsweg vereinbart werden, so dass man als Betroffener überhaupt nicht vor Gericht erscheinen muss. Im Einzelfall kann bei ehrlicher Reue sogar eine Verfahrenseinstellung vereinbart werden – ohne Eintragung ins Führungszeugnis.