Die Strafvorschriften gegen sexuellen Missbrauch stellen typischerweise jede sexuelle Handlung gegenüber der geschützten Personengruppe unter Strafe; auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen kommt es für die Strafbarkeit als solche nicht an.

Missbrauchsvorschriften sollen Menschen schützen, die unter besonderem Schutz und besonderer Fürsorge stehen – insbesondere Kinder.

Entsprechend sind beim Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs solcher Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen oft noch ausgeprägter als bei anderen Straftatbeständen des Sexualstrafrechts. Nicht selten verurteilen die Gerichte in solchen Fällen im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens, anders als etwa bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo die Verurteilungen meist im unteren Drittel des Strafrahmens verbleiben.

Gerade Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs können Beschuldigte völlig unerwartet treffen, oftmals weil die behauptete Tat viele Jahre zurückliegt.

Echte und vermeintliche Täter werden rigoros verfolgt, und die Unschuldsvermutung bleibt dabei leider oft auf der Strecke. Die zahlreichen negativen Folgen bereits eines Anfangsverdachts abzuwehren, gelingt meist nur durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen spezialisierten Strafverteidiger.

Sexueller Missbrauch
  • Allzu oft werden Anschuldigungen nicht ernst genommen – sei es, weil sich die beschuldigte Person keiner Schuld bewusst ist oder die angebliche Tat lange zurückliegt.
  • Bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat ist existenzbedrohend, ganz gleich, ob die Anschuldigung zutreffend ist oder nicht.
  • Falsche Beschuldigungen treten häufig im Kontext familiärer Konflikte auf und führen zu einem „Missbrauch des Missbrauchs“.
  • Es besteht die Gefahr erheblicher Zeugenbeeinflussung – gerade bei Kindern – durch Vernehmungen von forensisch ungeschulten Personen wie Angehörigen, Pädagogen oder Polizisten.
  • Einige Anzeigen werden erst nach vielen Jahren erstattet, und Tatvorwürfe können teilweise noch bis zu 50 Jahre später verfolgt werden.
  • Ohne fundierte Kenntnisse – insbesondere im Bereich der Aussagepsychologie und der kritischen Bewertung von Gutachten – ist eine effektive Verteidigung kaum möglich.
  1. Bei Festnahme, Durchsuchung oder
    Vorladung – Bewahren Sie Ruhe
  2. Äußern Sie sich nicht zum
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Vorwurf unzutreffend

Die Strafen für Sexualdelikte sind hart und haben fast immer langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis zur Folge. Eine Verurteilung wegen eines Missbrauchsvorwurfs bringt zudem typischerweise schwerwiegende soziale Konsequenzen mit sich, die weit über die eigentliche Strafe hinausgehen.

Regelmäßig zieht sich eine massive Vorverurteilung durch Missbrauchsverfahren, was einseitige Ermittlungen, Beeinflussung kindlicher Zeugen und schlimmstenfalls eine ungerechte Verurteilung mit harter Bestrafung des „leugnenden Täters“ zur Folge haben kann.

Durch die verstärkte öffentliche Thematisierung ist die Anzeigebereitschaft stark gestiegen, was auch zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen führt – insbesondere im Zusammenhang mit Beziehungs- und Familienkonflikten sowie durch suggestive Befragungen seitens übereifriger Bezugspersonen.

Die Gefahr fremdsuggestiver Einflüsse durch unprofessionelle „Aufdeckungsarbeit“ und tendenziöse Befragungen kann gerade bei Kindern gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Auch psychische Faktoren, Autosuggestion (z. B. durch Träume oder Therapie) oder die Flucht in die Opferrolle aufgrund von äußerem Druck (etwa bei jugendlichen „Ausreißerinnen“) können zu gefährlichen Falschbelastungen führen.

Gleichzeitig bestehen – ähnlich wie bei Vergewaltigung – erhebliche Beweisprobleme (Stichwort: Aussage-gegen-Aussage), sodass meist allein die Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit des Opfers entscheidend sind.

Was viele nicht wissen: Bei Missbrauchsvorwürfen wird die Zeugenvernehmung des mutmaßlichen Opfers üblicherweise als sogenannte ermittlungsrichterliche Vernehmung vor das eigentliche Gerichtsverfahren verlagert. Weitere Befragungen (und damit die Möglichkeit, entlastende Beweisergebnisse zu erzielen) sind nur möglich, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen.

Aus diesem Grund ist bei Missbrauchsvorwürfen die frühzeitige Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich!

Vorwurf zutreffend

Die Übernahme von Verantwortung für eigenes sexuelles Fehlverhalten wird Tätern von den Gerichten regelmäßig hoch angerechnet und kann zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Eine frühzeitige Verständigung (Deal) mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht kann ein langwieriges und belastendes Verfahren für alle Beteiligten deutlich abkürzen und in vielen Fällen eine Haftstrafe abwenden.

Insbesondere bei schwerem sexuellem Missbrauch ist eine bewährungsfähige Strafe überhaupt nur dann möglich, wenn die Mindeststrafe von 2 Jahren aufgrund besonderer mildernder Umstände herabgesetzt werden kann. Doch auch bei unvermeidbaren Haftstrafen kann ein von Reue getragenes Geständnis, verbunden mit einer versierten Verteidigung, die zu erwartende Haftzeit erheblich verkürzen – teilweise um mehr als die Hälfte im Vergleich zu Fällen, in denen keine geständige Einlassung vorliegt.

Bei pädosexuellen Straftaten kann eine ernsthaft betriebene Sexualtherapie die Strafprognose stark verbessern. Da viele Täter auch mit Erwachsenen eine erfüllende Sexualität erleben können, sind die Therapieaussichten, insbesondere bei Ersttätern, oftmals gut.

Ein im Sexualstrafrecht immens relevanter Strafmilderungsgrund ist der sogenannte „Täter-Opfer-Ausgleich.“ Hierbei muss der Täter ernsthaft Verantwortung für das Geschehen übernehmen und einen „kommunikativen Prozess“ mit dem Opfer anstreben – meist durch ein Geständnis, verbunden mit einer angemessenen Schmerzensgeldzahlung. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann die gesetzlichen Mindest- und Höchststrafen erheblich mildern. Bei schwerwiegenden Missbrauchsvorwürfen ist eine Bewährungsstrafe nahezu ausschließlich bei einem Geständnis und einer Einigung mit dem Opfer möglich. Hingegen kann bei verhältnismäßig geringfügigen Vorwürfen beispielsweise anstelle einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten sogar eine milde Geldstrafe verhängt werden.

In solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen und sich vorab mit seiner Verteidigung zu beraten.