Die Strafvorschriften gegen sexuellen Missbrauch stellen typischerweise jede sexuelle Handlung gegenüber der geschützten Personengruppe unter Strafe; auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen kommt es für die Strafbarkeit als solche nicht an.
Missbrauchsvorschriften sollen Menschen schützen, die unter besonderem Schutz und besonderer Fürsorge stehen – insbesondere Kinder.
Entsprechend sind beim Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs solcher Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen oft noch ausgeprägter als bei anderen Straftatbeständen des Sexualstrafrechts. Nicht selten verurteilen die Gerichte in solchen Fällen im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens, anders als etwa bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo die Verurteilungen meist im unteren Drittel des Strafrahmens verbleiben.
Gerade Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs können Beschuldigte völlig unerwartet treffen, oftmals weil die behauptete Tat viele Jahre zurückliegt.
Echte und vermeintliche Täter werden rigoros verfolgt, und die Unschuldsvermutung bleibt dabei leider oft auf der Strecke. Die zahlreichen negativen Folgen bereits eines Anfangsverdachts abzuwehren, gelingt meist nur durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen spezialisierten Strafverteidiger.



