
Revision & Berufung
Strafrecht München
Strafverteidiger München
Fachanwalt Strafrecht München
Komplexes Verfahren
Was in der Medizin selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht und erst Recht bei der Revision: Auch hier ist die Materie so komplex und speziell, dass es hoch spezialisierter Experten mit herausragender Qualifikation bedarf.
Letzte Chance
Die Revision ist das letzte Rechtsmittel um gegen eine Verurteilung vorzugehen, sie ist auch das schwierigste. Der Anwalt muss nicht nur binnen Frist von 1 Monat nach Zustellung des Urteils die Revision begründen, er muss auch sämtliche Rechtsfehler eines Gerichtsurteils erkennen können.
Revision
Ablauf der Revision
- Welches Gericht entscheidet?
- Revisionsbegründung – die Königsdisziplin im Strafrecht
- Fristen
- Revisionseinlegung
- Weiterer Gang des Revisionsverfahrens
- Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
- Erfolg
- Hinzuziehung eines Revisionsspezialisten
Berufung
Ablauf der Berufung
Allgemeine Informationen zur Revision
REVISION
Die Revision ist das einzige und letzte Rechtsmittel mit dem man gegen eine Verurteilung des Landgerichts vorgehen kann.
Um die Erfolgschancen einer Revision zu erhöhen, empfiehlt es sich dringend, möglichst frühzeitig einen Revisionsspezialisten zu kontaktieren! Nur so kann eine ideale Vorbereitung im Vorfeld erfolgen. Die Hinzuziehung eines zusätzlichen spezialisierten Anwalts für das Revisionsverfahren ist jederzeit möglich und absolut üblich.
Wir vertreten Sie bundesweit. Einen Revisionsanwalt können Sie völlig unabhängig vom Ort des zuvor verurteilenden Landgerichtes wählen.
Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ist für das Revisionsverfahren ohnehin stets der Bundesgerichtshof zuständig. Zudem findet im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nur äußerst selten statt. In den meisten Fällen handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren.
Ein erster Kontakt wie auch eine Beratung ist auf Wunsch auch telefonisch oder mittels Videokonferenz möglich.
Was viele leider nicht wissen: Die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich richtig ist. Es geht also um reine Rechtsfragen. Neue Zeugenaussagen oder andere Beweise spielen hierbei keine Rolle mehr!
Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert. Der Revisionsanwalt darf sich dabei gerade nicht auf Informationen des bei der Vorinstanz tätigen Anwalts verlassen, sondern muss sich vielmehr ganz besonders auf das Protokoll und das schriftliche Urteil konzentrieren – erfahrene Prozessanwälte suchen daher oft schon während des Prozesses den Rat eines Revisionsspezialisten! Zudem werden seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler des Anwalts zur Unzulässigkeit der Revision und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.
Auswahl des Revisionsanwalts: Hohes Risiko – große Chance!
Für den Mandanten stellt die Revision mit Blick auf die Wahl des richtigen Revisionsanwalts ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt dazu in der Lage sein, auch kleinste Fehler in einem Urteil zu erkennen; er muss sie zudem korrekt rügen können, was angesichts der übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte exzeptionelle Erfahrung erfordert. Zusätzlich muss der Revisionsanwalt in vielen Fällen auch nachvollziehbar begründen können, dass das angegriffene Urteil auf dem gerügten Rechtsfehler beruht.
Ohne Erfahrung im Revisionsrecht und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was leider auch die geringe Erfolgsstatistik von 3 – 10% belegt. Insofern sollte man sich unbedingt an einen Spezialisten für Revisionsrecht wenden, um nicht schlimmstenfalls bereits an den rein formellen Hürden scheitern.
Wir bieten nicht nur die nötige praktische, sondern vor allem auch die benötigte wissenschaftliche Expertise, um unseren Mandanten in Revisionsverfahren überdurchschnittlich oft zum Erfolg zu verhelfen. Unsere Kanzlei hat sich daher schon von Beginn an auf das Rechtsmittel der Revision spezialisiert.
Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.
Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu mandatieren, was gerade bei der Revision allgemein üblich ist. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).
Welches Gericht entscheidet?
REVISION
In Verfahren, die erstmals beim Amtsgericht angeklagt waren, findet die Revision beim örtlich zuständigen Oberlandesgericht statt. Über Revisionen der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof.
Weiterer Gang des Revisionsverfahrens
Ist die Revision zulässig, wird die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Diese hat die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung binnen einer Woche.
Nach Abgabe der Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. Stellungnahme des Revisionsführers hierzu) werden die Akten an die Revisionsstaatsanwaltschaft übersendet (Generalstaatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt). Diese wiederum leitet die Akten mit ihrer Stellungnahme an das Revisionsgericht weiter, meist verbunden mit dem Antrag die Revision zu verwerfen.
Ab Zustellung des Verwerfungsantrags der Revisionsstaatsanwaltschaft hat der Revisionsanwalt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu eine Gegenerklärung abzugeben. Hierbei muss vom Anwalt unbedingt überprüft werden, ob die Antragsbegründung der Revisionsstaatsanwaltschaft alle verfahrens- und materiell-rechtlichen Beanstandungen seiner Revisionsbegründung abgehandelt hat.
Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
Die Revision kann
– als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verworfen werden
– in vollem Umfang Erfolg haben, indem das Urteil aufgehoben wird
– teilweise Erfolg haben, indem das Urteil teilweise aufgehoben wird
– zu einer Berichtigung des Schuldspruchs kommen (anderes Strafgesetz)
– die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bewirken (mildere Strafe)
– einen Freispruch aus rechtlichen Gründen bewirken
Erfolgt eine Urteilsaufhebung, wird die Sache in der Regel an eine andere Kammer des selben Landgerichts zurückverwiesen. In seltenen Fällen kann es zu einer Verhandlung vor dem Revisionsgericht kommen.
Revisionsbegründung – die Königsdisziplin im Strafrecht
REVISION
Die schriftliche Revisionsbegründung gehört zu den anspruchsvollsten und komplexesten Bereichen des Strafrechts. Wegen der extrem hohen Anforderungen der Revisionsgerichte an den förmlichen Vortrag und die rechtliche Begründung können schon kleinste Fehler zur Unzulässigkeit der Revision und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Ohne kontemporäre Expertise und Sachkunde wird eine erfolgversprechende Revision daher in der Regel nicht gelingen.
Gründe, warum ein ergangenes Urteil aufgehoben oder ein Angeklagter gar freigesprochen werden muss, können aufgrund formaler oder sachlich-rechtlicher Fehler im Urteil vorliegen. Beide Fehlerarten unterscheiden sich grundlegend und sind äußerst komplex:
Formale Fehler (Verfahrensfehler)
Diesen liegen vor, wenn prozessuales Recht verletzt worden ist. Es ist also zu überprüfen, ob das Gericht seinen Job in der Hauptverhandlung (aber auch davor und danach) richtig gemacht hat.
Nicht zuletzt wegen der sehr scharfen Rügeobliegenheiten die das Gesetz und die Obergerichte an den Revisionsanwalt stellen, aber auch weil viele Anwälte „bloße“ Formfehler als nicht kriegsentscheidend erachten, wird von Anwälten zusehends auf die Geltendmachung von Verfahrensrügen verzichtet. Dennoch darf der Erfolg solcher Rügen auf keinen Fall unterschätzt werden. So gehört z.B. zu den grundlegenden Förmlichkeiten:
- Eine Urteilszustellung ist nur wirksam, wenn sie auf einer wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht. Steht dort etwa „an Verteidiger“ zuzustellen, ist der Angeklagte aber von mehreren Anwälten vertreten, ist eine solchermaßen vorgenommene Zustellung unwirksam.
- An einer wirksamen Zustellung fehlt es ferner, wenn das zugestellte Urteil unvollständig ist, weil etwa einige Seiten fehlen. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist die Zustellung eines übersetzten Urteils samt Rechtsmittelbelehrung erforderlich.
- Unzulässig ist es auch, das Urteil zuzustellen, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt, d.h. vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
- Ein häufiger Fehler (der zur Unwirksamkeit einer Zustellung und damit nicht selten zu einer erfolgreichen Revision führt) ist, ein nicht ordnungsgemäß unterschriebene(r) Eröffnungsbeschluss oder Originalfassung des Urteils.
- Auch bei der Einhaltung der Absetzungsfristen, also wann das Urteil auf der Geschäftsstelle eingegangen sein muss (Eingangstempel), passieren hin und wieder Fehler.
Die häufigsten Verfahrensfehler ereignen sich in der Hauptverhandlung und lassen sich anhand des Verhandlungsprotokolls nachweisen. Aber auch im Vorfeld des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens kann es immer wieder zu Fehlern kommen, wie etwa die Nichtbeachtung von Verfahrenshindernissen (z.B. Verjährung), das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses oder der Verstoß gegen Ladungsfristen.
Neben bekannten Verfahrensfehlern, wie etwa die fehlende Beschuldigtenbelehrung (während des Ermittlungsverfahrens) oder der Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (z.B. Verlesen einer Aussage statt unmittelbarer Ladung des Zeugen), werden gerade die weniger bekannten Fehler häufig übersehen, so beispielsweise:
- das Fehlen einer wirksamen Anklage, weil die Staatsanwaltschaft etwa ihrer Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist (was sehr häufig bei Anklagen mit einer Vielzahl von Taten oder dem Fehlen konkreter Tatzeitpunkte vorkommt);
- die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Stichwort: überlange Verfahrensdauer), gerade in Haftsachen und Verfahren mit umfangreichen Akteninhalt;
- Fehler bei der gerichtlichen Zuständigkeit, vor allem im Hinblick darauf, ob die Hauptverhandlung vor dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Gericht stattgefunden hat (denn es besteht ein Anspruch des Angeklagten auf den sog. gesetzlichen Richter) – dem ist aber nur dann Genüge getan, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan vorhanden ist;
- Fehler bei der vorschriftsmäßigen Schöffenbesetzung (z.B. sind berufliche Hinderungsgründe eines Schöffen in aller Regel nicht geeignet, eine Verhinderung des eigentlich vorgesehenen Schöffen zu begründen. Gleichwohl wird dies von vielen Richtern übersehen, sodass dem Angeklagten damit sein gesetzlicher Richter in unzulässiger Weise entzogen wird);
- Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter/ Schöffen / Sachverständiger, wenn ein entsprechendes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde (dies ist schon dann der Fall, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen – und zwar aus Sicht des Angeklagten! Nimmt der Richter z.B. keine Rücksicht auf den Wunsch, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, sondern bestellt er einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, so kann der Angeklagte Grund zu der Annahme haben, der Richter sei befangen – Ähnliches gilt auch für tendenziöses Verhalten, unsachliche Äußerungen oder abfälligen, beleidigenden bzw. höhnischen Äußerungen des Richters gegenüber Angeklagtem oder Zeugen. Ebenso offen kommunizierte Voreingenommenheit, z.B. wenn sich der Richter vor durchgeführter Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);
- Fehler beim Ausschluss der Öffentlichkeit, dem Versagen der Zutrittsmöglichkeit, dem Nichtausschluss der Öffentlichkeit und der unzulässigen Wiederherstellung der Öffentlichkeit;
- Versagung rechtlichen Gehörs: Den Angeklagten nach der Vernehmung und nach jeder einzelnen Beweiserhebung nicht zu befragen, ob er etwas zu erklären habe und ihm auf Verlangen seines Verteidigers (letzterem auch nach der Vernehmung des von ihm verteidigten Angeklagten) Gelegenheit zu geben, sich zu erklären;
- die fehlerhafte Zurückweisung von beanstandeten oder vom Vorsitzenden unterbrochenen Fragen;
- fehlerhafte Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht / Auskunftsverweigerungsrecht (worauf die Aussage verweigert bzw. sich unberechtigterweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen wird. In diesem Zusammenhang passieren oft Fehler bei Zeugen, die aus beruflichen Gründen die Aussage „verweigern“ dürfen und deshalb vom Gericht vorschnell abgeladen bzw. entlassen werden, obwohl der Zeuge selbst entscheiden darf, ob er dennoch aussagen will;
- fehlerhafte Überprüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts (wegen der Gefahr sich selbst zu belasten) und ob dies tatsächlich für die Gesamtheit aller Fragen zutrifft;
- fehlerhafte Zurückweisung von Fragen an einen Zeugen zum persönlichen Lebensbereich oder zu Vorstrafen, obwohl diese der Sachaufklärung dienen oder weil sie die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen;
- fehlerhafte Annahme „eigener Sachkunde“ des Gerichts. Zwar darf ein Richter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Allerdings neigen Gerichte – um sich das zeitaufwendige und verfahrensverzögernde Sachverständigengutachten zu ersparen – dazu, die eigene Sachkunde maßlos zu überschätzen (was zugleich auch einen gravierenden Fehler in der Beweiswürdigung zur Folge hat). Wenn die Kammer nämlich zu Unrecht eigene Sachkunde angenommen bzw. nicht ausreichend begründet hat, warum und wieso sie Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage hat, ist dies ein Punkt, bei dem eine Revision erfolgreich ansetzen kann. (Vielfach ist dies gerade bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Fall. So liest man in Gerichtsurteilen oft, dass „aus aussagepsychologischer Sicht“ dieser oder jener Schluss zu ziehen sei. Mangels entsprechender Ausbildung in der aussagepsychologischen Methodik sind solcherlei Aussagen – trotz aller Sachkunde, die sich ein Gericht selbst bescheinigen darf – angreifbar, da ein Richter nun mal kein Aussagepsychologe ist. Ähnliches gilt natürlich zur Frage der Schuldfähigkeit und erst recht zu rechtsmedizinischen, biomechanischen und rein technischen Fragestellungen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- fehlerhafte Begründung der eigenen Sachkunde vor allem im Hinblick auf alle Mitglieder des Gerichts: Denn die Frage ob ein Gericht im Stande ist, einer den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Sachkunde zu besitzen, muss für alle Mitglieder des Gerichts gelten, auch und insbesondere für die Schöffen. Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung eines Gerichts ist, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder ausreichende Kenntnis des Streitstoffs haben. Denn bei der Rechtsfindung liegt die Verantwortung bei allen Mitgliedern des erkennenden Gerichts. Deshalb muss genau dargelegt werden, inwieweit alle Mitglieder des Gerichts die erforderliche Sachkunde haben. Da Schöffen keine vollständige Aktenkenntnis und in den seltensten Fällen ausreichendes Fachwissen haben, ist das Attestieren eigener Sachkunde für alle Gerichtsmitglieder nur selten möglich;
- nicht ausreichend erschöpfende Vernehmung von Sachverständigen: Angesichts der vielfältigen Fehlerquellen im Bereich der Sachverständigengutachten kann es geboten sein, dass sich das Gericht Kenntnis vom Inhalt von Arbeitsunterlagen des Sachverständigen verschafft, um das Gutachten kritisch würdigen zu können. Hält das Gericht dies nicht für erforderlich bzw. weigert sich der Sachverständige, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Sachverständige der Vorbereitung seines Gutachtens dienende Arbeitsunterlagen in der Hauptverhandlung auf Anfrage vollständig vorgelegt hat.
- nicht erfolgte / zurückgewiesene Beweisanregung, Beweisermittlungsanträge, Anträge auf Aktenbeiziehung, Beweisanträge (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn der Richter (auch ohne entsprechende Anregung / Anträge der Verteidigung) Ermittlungen unterlassen hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt ihn hierzu hätten drängen müssen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- Nicht erfolgte Hinweise des Gerichts wie z.B. Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen (ebenso wenn einzelne Taten wegbeschränkt oder eingestellt wurde und diese ohne Hinweis strafschärfend berücksichtigt wurden);
- Behinderung der Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger, z.B. durch eine unzureichende Sitzordnung, sowie die Behinderung bei der Wahrnehmung von Gesicht, Mimik und Gestik von Zeugen;
- nicht ausreichend gewährte Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag (Plädoyer);
- Bezugnahme auf außerhalb der Verhandlung liegende Tatsachen im Schlussvortrag seitens Staatsanwaltschaft oder Nebenklage. Dies gilt ebenso für das Urteil, welches sich nicht auf Sachverhaltsfeststellungen oder sonstige Vorgänge stützen darf, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren;
- Urteil nicht innerhalb der 14-Tages-Frist verkündet oder nicht fristgerecht zu den Akten gebracht (abgesetzt);
- nicht verbeschiedene Hilfs- oder andere bedingte Beweisanträge in den Urteilsgründen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- unrichtige Wiedergabe der Ergebnisse aus der Hauptverhandlung im Urteil (soweit sich diese aus den schriftlich fixierten Teilen der Verfahrensakten überprüfen lassen. Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücks und den Urteilsgründen kann zur Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs führen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler;
- fehlerhafte oder nicht umfassende Würdigung aller Beweise und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- widersprüchliche oder erkennbar lückenhafte Beweiswürdigung (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
- unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Urteilsentscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts.
Sachlich-rechtliche Fehler
Diese ergeben sich meist aus den Urteilsgründen selbst und liegen vor, wenn dem Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung des zugrunde gelegten Strafgesetzes, bei der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung unterlaufen.
Allen drei Bereichen ist gemein, dass hier extrem häufig Fehler vorkommen, allerdings das Auffinden und richtige Rügen der Fehler durch den Anwalt ebenso oft fehlerbehaftet ist. Schließlich wird vom Anwalt nicht nur verlangt, entsprechende Rechtsfehler zu kennen und aufzufinden, in vielen Fällen muss er noch ungeklärte Rechtsprobleme erkennen und sie zudem formaljuristisch exakt begründen können. Dies setzt gerade im Bereich der Strafnormen profunde wissenschaftliche Kenntnisse voraus:
- Während die falsche Anwendung mehrerer gleichzeitig verwirkter Straftatbestände (sog. Konkurrenzen) oder die Nichtanwendung einer bestimmten Strafnorm als mögliche Fehler bei der rechtlichen Würdigung eher selten eine Rolle im Revisionsrecht spielen, muss der Revisionsanwalt umso akribischer die richtige Anwendung des jeweiligen Strafgesetzes prüfen und untersuchen, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Anwendung der vom Tatrichter herangezogenen Strafvorschriften überhaupt rechtfertigt. (Unterlässt es das Gericht etwa bei einer versuchten Straftat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu prüfen oder übersieht das Gericht bei einem Sexualdelikt, dass die sexuelle Handlung erheblich sein muss, ist das Urteil fehlerhaft. Gleiches gilt, wenn sich ein Gericht nicht an obergerichtliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen hält oder das vom Täter festgestellte Verhalten rechtlich falsch bewertet);
- Obwohl es immer wieder heißt, dass die Würdigung der Beweise ureigene Aufgabe des Richters und daher nicht von Revisionsgerichten überprüfbar sei, ist mittlerweile eine Tendenz zu beobachten, nach der die Revisionsgerichte auch fragen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters plausibel – d.h. für das Revisionsgericht nachvollziehbar – ist. Hierbei darf man nur nicht dem Fehler unterliegen, eine eigene alternative Bewertung vorzunehmen, weil man Erwägungen des Gerichts für wenig überzeugend hält, eigene Argumente als übergangen bewertet oder eine andere Bewertung einer Zeugenaussage als naheliegender sieht. Dies wäre ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
- Angreifbar sind vom Richter gezogenen Schlussfolgerungen, die so sehr von der Tatsachengrundlage abweichen, dass sie sich nur noch als bloße Vermutung erweisen, oder die Beweiswürdigung widersprüchlich und unklar ist oder Lücken aufweist. Gleiches gilt auch, wenn logische Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet werden oder sich aufdrängende alternative Möglichkeiten nicht erörtert werden. (Stützt der Richter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten z.B. darauf, dass die Angaben des Opfers und des Angeklagten „weitgehend“ übereinstimmten, zeigen die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten und des Opfers jedoch, dass die Darstellungen in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich waren, wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit und Plausibilität der Beweiswürdigung. Gleiches gilt, wenn ein Gericht seine Verurteilung auf die genauen Schilderungen des als nicht einvernehmlich behaupteten Geschlechtsverkehrs stützt, aber nicht darlegt, dass solche Schilderungen auch bei einvernehmlichen Verkehr zu erwarten sind);
- Ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist hingegen nur selten angreifbar. Denn der Zweifelsgrundsatz besagt nicht, wann ein Richter zu zweifeln hat, sondern nur, dass freizusprechen ist, wenn er Zweifel hat. Die Rüge der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sich die Zweifel des Gerichts aus dem Urteil selbst ergeben.
- Besonders streng ist die Rechtsprechung in Fällen von Aussage gegen Aussage. Denn in einem solchen Fall muss die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden, da der Angeklagte wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung und die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Richter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Insoweit existieren insbesondere folgende Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung:
- Analyse der Aussagepersönlichkeit (Beurteilung der Fähigkeit eine zuverlässige Aussage zu machen)
- Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage,
- Untersuchung möglicher Motive für die Aussage,
- Analyse der Aussagequalität (inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen, Detailliertheit, Plausibilität der Angaben, Anschaulichkeit und Strukturiertheit der Angaben),
- lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien (dazu gehören auch außerhalb der Zeugenaussageliegende Indizien, wie z.B. Ereignisse und Umstände nach der Tat). Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen auch dann, wenn ein Zeuge nur über die Angaben eines anderen Zeugen berichtet, sog. Zeuge vom Hörensagen).
- Ein oft übersehener, aber häufig zu erfolgreichen Revisionen führender Rechtsfehler sind Fehler bei der Bildung der Strafe, der sog. Strafzumessung. Neben fehlenden Schilderungen zu den persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen und der Frage, ob der Richter vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist (Stichwort Strafmilderungsgründe), ereignen sich die meisten Fehler bei den Strafzumessungserwägungen. Nahezu klassisch ist dabei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wonach Merkmale des Straftatbestands bei der Strafzumessung nicht nochmal verwertet werden dürfen. (Wird also beim Vorwurf der Körperverletzung kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zu Lasten des Täters gewertet, weil dies typischerweise mit der Begehung einer Körperverletzung einhergehe, ist dies unzulässig. Auch Erwägungen, dass der Angeklagte z.B. kein Geständnis abgelegt hat, er trotz erdrückender Beweislage die Tat leugnet, keine Einsicht und Reue gezeigt oder keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, seinen eigenen Tatbetrag herunterspielt oder dem Tatopfer die Zeugenaussage nicht erspart hat, sind unzulässig);
Sehr oft werden strafmildernde Umstände von Zwangsmaßnahmen übersehen (Durchsuchung / U-Haft) sowie berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Gleiches gilt für negative Medienberichterstattung und lange Verfahrensdauer zwischen Tat und Urteil.
Fristen
REVISION
Die Fristen im Revisionsrecht sind ausgesprochen kurz. Vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Revision einzulegen. Wird das Urteil also an einem Montag verkündet, muss spätestens am darauffolgenden Montag Revision eingelegt werden.
Sehr kurz bemessen ist auch die Frist, innerhalb der die Revision durch den Anwalt begründet werden muss. Diese Begründungsfrist beträgt lediglich 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Während gerade bei umfangreichen Verfahren bis zur Zustellung des schriftlichen Urteils durchaus viele Wochen vergehen können, kann die Revisionsbegründungsfrist des Anwalts unter keinen Umständen verlängert werden.
Daher ist die Zeit, innerhalb der das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung(en) vom Anwalt überprüft werden müssen, extrem knapp und erfordert schon allein deshalb kontemporäre Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht, ohne die eine suffiziente Revisionsbegründung in so engem zeitlichen Rahmen gar nicht zu bewerkstelligen ist.
Gerade in der Wartezeit auf das schriftliche Urteil sollte man also bereits einen erfahrenen Revisionsspezialisten kontaktieren, damit sich dieser bereits im Vorfeld mit dem Fall ausreichend vertraut machen und nach Zustellung der Urteilsgründe sofort mit der Fertigung der Revisionsbegründung beginnen kann.
Revisionseinlegung
REVISION
Die Einlegung der Revision, also dem Gericht mitzuteilen, dass man das Urteil anficht, darf nicht mit der Begründung der Revision verwechselt werden. Leider unterlaufen bereits hier immer wieder Fehler. Ohne Kenntnis des schriftlichen Urteils / Protokolls lassen sich zum Einlegungszeitpunkt noch keine Ausführungen zu Rechtsfehlern in der Sache und erst recht nicht zu Verfahrensfehlern machen. Solcherlei Mängel verdeutlichen dem Revisionsgericht, dass der Anwalt im Revisionsrecht unbewandert ist.
Grundsätzlich ist einem freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist zunächst genau zu überdenken, ob die Revision nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden andere Punkte von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgenommen und werden rechtskräftig. Will man allerdings die größtmöglichen Chancen auf eine Urteilsaufhebung haben, wird man die Revisionsrüge auf das gesamte Urteil, also allgemein erheben.
Weiterer Gang des Revisionsverfahrens
REVISION
Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, wird die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Diese hat die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung binnen einer Woche.
Nach Abgabe der Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. Stellungnahme des Revisionsführers hierzu) werden die Akten an die Revisionsstaatsanwaltschaft übersendet (Generalstaatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt). Diese wiederum leitet die Akten mit ihrer Stellungnahme an das Revisionsgericht weiter, meist verbunden mit dem Antrag die Revision zu verwerfen.
Ab Zustellung des Verwerfungsantrags der Revisionsstaatsanwaltschaft hat der Revisionsanwalt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu eine Gegenerklärung abzugeben. Hierbei muss vom Anwalt unbedingt überprüft werden, ob die Antragsbegründung der Revisionsstaatsanwaltschaft alle verfahrens- und materiell-rechtlichen Beanstandungen seiner Revisionsbegründung abgehandelt hat.
Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
REVISION
Die Revision kann
- als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verworfen werden
- in vollem Umfang Erfolg haben, indem das Urteil aufgehoben wird
- teilweise Erfolg haben, indem das Urteil teilweise aufgehoben wird
- zu einer Berichtigung des Schuldspruchs kommen (anderes Strafgesetz)
- die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bewirken (mildere Strafe)
- einen Freispruch aus rechtlichen Gründen bewirken
Erfolgt eine Urteilsaufhebung, wird die Sache in der Regel an eine andere Kammer desselben Landgerichts zurückverwiesen. In seltenen Fällen kann es zu einer Verhandlung vor dem Revisionsgericht kommen.
Erfolg
REVISION
Die Revision in Strafverfahren ist sehr anspruchsvoll und komplex und wartet darüber hinaus mit hohen formalen Hürden auf.
Kleinste Fehler führen bereits zur Unzulässigkeit, weshalb die Misserfolgsquote im Allgemeinen außerordentlich hoch ist. Dies liegt aber nicht daran, dass Richter so selten Fehler machen – ganz im Gegenteil: Vielmehr führen oft mangelhafte Revisionsbegründungen des Verteidigers zum Misserfolg, weil dieser mit dem komplexen Revisionsrecht nicht genügend vertraut ist.
Ein besonders häufiger Mangel bei der Revisionsbegründung des Verteidigers ist der Verweis auf echte oder vermeintliche Fehler des Urteils, welche aber für die Beurteilung des Revisionsgerichts ohne Belang sind – sei es, weil die Fehler in der Vorinstanz hätten gerügt werden müssen oder weil sie zwar mündlich im Prozess, aber nicht schriftlich im Urteil / Protokoll thematisiert worden sind. Umgekehrt können formelle Fehler im Protokoll oder Urteil selbst dann zur Aufhebung der Verurteilung führen, wenn dies im Prozess unberücksichtigt geblieben ist.
Daher ist es als Verteidiger wichtig das Urteil gerade auch aus dem Blickwinkel des Revisionsgerichts zu prüfen, welches bei der Gerichtsverhandlung des angegriffenen Urteils nicht dabei war und seine Einschätzung nur auf Grundlage des schriftlichen Urteils / Protokolls treffen kann. Aus diesem Grund eignet sich das Revisionsverfahren gut für die Einholung einer Zweitmeinung durch einen erfahrenen Revisionsanwalt.
Unsere Kanzlei ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, insbesondere auf das Revisionsrecht. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches Knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Revisionen im Strafrecht erfolgreich gewonnen, sondern vertreten unsere Mandanten auch bundesweit. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den Fähigkeiten des Anwalts.
Hinzuziehung eines Revisionsspezialisten
REVISION
Gerade in Revisionsverfahren ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Revisionsspezialisten allgemein üblich und bei einer Revision zum Bundesgerichtshof nahezu zwingend geboten. Unsere Kanzlei hat im Bereich Revisionsrecht bereits beachtliche Erfolge erzielt und arbeitet regelmäßig erfolgreich mit anderen Anwälten und Strafverteidigern aus ganz Deutschland zusammen.
Es ist jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für das Revisionsverfahren zu mandatieren. Das Strafprozessrecht gestattet bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).
Auch ein vollständiger Anwaltswechsel ist jederzeit möglich, ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden.
Allgemeine Informationen zur Berufung
BERUFUNG
Verurteilt in einem Strafverfahren das Amtsgericht (also nicht das Landgericht!), kann gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. (Gegen Urteile eines Landgerichts ist ausschließlich Revision möglich).
Da Amtsgerichte die Masse der angeklagten Fälle aburteilen und daher besonders viele Fälle bearbeiten müssen, kann man sich dem Eindruck nicht erwehren, dass Urteile des Amtsgerichts oftmals eher oberflächlich und nicht selten rechtsfehlerhaft ergehen. Wohl aber gerade weil bei den Amtsgerichten – anders als bei Verfahren vor dem Landgericht – deutlich weniger förmlich und umso oberflächlicher geurteilt wird, hat der Gesetzgeber eine weitere, vollwertige Gerichtsinstanz geschaffen, um zu ermöglichen, dass das Strafverfahren vor einem Landgericht noch einmal komplett von vorne aufgerollt wird.
In der Berufung kann der Prozess also noch einmal vollständig durchgeführt und auch neue Tatsachen und Beweismittel können vorgetragen werden. So kann die Verteidigung völlig neu gestaltet und der Anklagevorwurf nochmals unter neuem Vorzeichen verhandelt werden. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Damit bietet die Berufung eine echte zweite Chance ein bereits gefälltes Urteil zu revidieren.
Welches Gericht entscheidet?
BERUFUNG
Da die Berufungsverhandlung eine komplett neue Tatsacheninstanz ist, können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.
Für die Berufung ist immer das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das erstinstanzliche Amtsgericht befindet. Dabei ist irrelevant ob im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht zuständig war. In der Berufungsinstanz setzt sich das Gericht immer unter dem Vorsitz eines Berufsrichters und zwei Laienrichtern (Schöffen) zusammen.
Einlegung der Berufung / Frist
Wichtig: Die Berufung muss eingelegt werden innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung. Wurde das Urteil also an einem Montag verkündet, muss spätestens am nächsten Montag bei dem verurteilenden Gericht (Amtsgericht) eine Erklärung eingehen, dass man das Urteil anfechten will – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, sonst wird das Urteil rechtskräftig und damit unanfechtbar. Die Frist ist auch nicht verlängerbar!
Begründung der Berufung
Anders als bei der Revision muss die Berufung nicht zwingend schriftlich begründet werden. Allerdings kann es durchaus angezeigt sein dem Gericht bereits vorab schriftlich mitzuteilen, in welche Richtung eine mögliche Verteidigung abzielt. Vor allem dann, wenn rechtliche Fragen im Raum stehen oder eine Strafmaßverteidigung (also die Abschwächung der Strafe aus der Vorinstanz) beabsichtig, kann es durchaus Sinn machen, hier bereits im Vorfeld die Weichen richtig zu stellen. Ähnliches gilt natürlich für die beschränkte Einlegung der Berufung (siehe dazu nächster Punkt).
Ganz oder nur teilweise Berufung einlegen?
Grundsätzlich ist einem freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist zunächst genau zu überdenken, ob die Berufung nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden anderen Punkte rechtskräftig.
Soweit nämlich die erstinstanzliche Verurteilung grundsätzlich „zu Recht“ ergangen ist, kann die auf das Strafmaß beschränkte Berufung eine sehr gute Chance auf ein besseres Urteil bieten. Die Berufung kann aber auch nur auf die rechtliche Wertung beschränkt werden, also sich beispielsweise gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der angeklagten Tat als gefährliche und nicht „bloß“ einfache Körperverletzung wehren.
Und auch bei bloßen Geldstrafen kann dabei nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern auch die Höhe der einzelnen Tagessätze angegriffen werden.
Wichtig: Auch eine isolierte Anfechtung der Nebenfolgen, wie eine nicht erfolgte Aussetzung zur Bewährung, ist in der Berufung möglich.
Entscheidungsmöglichkeiten des Berufungsgerichts
Die Berufung kann
– als unzulässig verworfen werden (vor der Hauptverhandlung z.B. Fristversäumnis)
– zur Einstellung des Verfahrens (ganz oder teilweise) führen
– das Urteil teilweise oder in vollem Umfang aufheben und zu einem neuen Urteil / Freispruch führen
– zu einer Berichtigung (ganz oder teilweise) des Schuldspruchs führen
– den Rechtsfolgenausspruch (ganz oder teilweise) aufheben.
Unsere Spezialisierung auf die Berufung
BERUFUNG
Die Berufung in Strafverfahren unterscheidet sich zwar im Ablauf kaum von der ersten Instanz, allerdings ist sie die letzte erfolgversprechende Chance die Ausgangslage zu verbessern: Neue Beweise können erhoben, allen (und auch neuen) Zeugen nochmals genauestens auf den Zahn gefühlt, (neue) Gutachten beantragt, Verständigungsgespräche (sog. Deal) mit Staatsanwaltschaft und Gericht geführt und selbstverständlich auch die rechtliche Lage gänzlich neu bewertet werden.
Gerade deshalb und weil die erstinstanzlichen Amtsgerichte aufgrund der massenhaften Abfertigung zahlreicher Verfahren auch viele Fehler machen, ist es in der Berufung dringend notwendig einen erfahrenen Spezialisten an der Seite zu haben. Nur so kann man die in der zweiten Instanz neu ergebenden Möglichkeiten optimal ausschöpfen und die vielen Freiheiten und Ermessensspielräume, die ein Berufungsrichter in der zweiten Instanz hat, für sich nutzen.
Eine echte zweite Chance!
Wenn die begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des Falls besteht, z.B. weil sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen, problematische Rechtsfragen bestehen, muss die Rechtsposition des Mandanten rigoros umgesetzt und mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln erkämpft werden – z.B. durch (neue) Beweisanträge, Gutachten und Zeugen, druckvollere Zeugenvernehmung oder der überzeugenden Darstellung (anderer) rechtlicher Gesichtspunkte. Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich zielführend sein und regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führen.
Hierzu bedarf es allerdings eines Spezialisten, der nicht nur die nötige Erfahrung, sondern auch Fachkompetenz mitbringt – insbesondere in Bezug auf den deutlich förmlicheren Ablauf des Strafverfahrens vor dem Landgericht als Berufungsgericht.
Unsere Kanzlei ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, insbesondere auf die strafrechtlichen Rechtsmittel. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches Knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Berufungen im Strafrecht erfolgreich vertreten, sondern beraten und vertreten unsere Mandanten auch bundesweit. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den Fähigkeiten des Anwalts.
Fristen
BERUFUNG
Die Frist zur Einlegung der Berufung ist ausgesprochen kurz. Sie muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim verurteilenden Gericht (Amtsgericht) erfolgen.
Risiken und Chancen einer Berufung
BERUFUNG
Was sind die Risiken einer Berufung?
Im Ergebnis gibt es keine Nachteile im Wege der Berufung das Urteil überprüfen zu lassen, sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hat. In dem Fall darf sich das vorinstanzliche Urteil von Gesetzes wegen nicht verschlechtern (Verböserungsverbot). Das heißt, wird Berufung ausschließlich auf Seiten des Angeklagten eingelegt, sind dem Berufungsgericht beim Strafmaß „nach oben“ die Hände gebunden; die zu verhängende Strafe darf nicht höher ausfallen als das erstinstanzliche Urteil. In der Praxis legt die Staatsanwaltschaft sehr häufig ebenfalls Berufung gegen das Urteil ein, sodass das Verböserungsverbot dann nicht gilt.
Darüber hinaus kann eine Berufung bis zur mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.
Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt, zeigt die Erfahrung, dass sich dennoch Urteile selten verschlechtern. Die überwiegende Zahl der Berufungen führen im Ergebnis zu einer Verbesserung des Urteils in erster Instanz oder zumindest zu keiner Verschlechterung, zumal auch hier die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Berufung zurücknimmt, wenn dies auch der Angeklagte tut.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn man vom Amtsgericht freigesprochen oder milde verurteilt wurde, aber die Staatsawaltscht oder Nebenklage in Berufung geht. Denn in solchen Fällen hat auch der Gegner eine neue Chance, um die von ihm gewünschte Bestrafung durchzusetzen.
Wer umgekehrt ein sehr „günstiges“ Ergebnis erzielt hat, ist nicht gehindert dennoch in Berufung zu gehen, um womöglich ein noch besseres Ergebnis zu erzielen.
Was sind die Chancen einer Berufung?
Die Berufungsinstanz ist eine volle und neue Tatsacheninstanz. In der Berufung können alle bereits in der ersten Instanz gehörten Zeugen von Neuem (und ggf. anders) vernommen, neue Zeugen befragt, Beweise und Gutachten vorgebracht und ggf. auch die Verteidigungstaktik geändert werden (z.B. konfrontative Verteidigung / Strafmaßverteidigung / Geständnis / Schadenswiedergutmachung / Täter Opfer Ausgleich etc.). Das erstinstanzliche Verfahren des Amtsgerichts wird also noch einmal komplett neu aufgerollt und vor einem neuen Richter verhandelt, der nicht an das Urteil gebunden ist und daher gänzlich anders entscheiden, z.B. zu einem deutlich milderen Urteil kommen oder auch freisprechen bzw. das Verfahren sogar einstellen kann.
Auch die erstmalige Beauftragung eines Wahlverteidigers oder ein Verteidigerwechsel ist jetzt problemlos möglich.
Oft kann man in der Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung – üblicherweise einige Monate – auch erfolgreich neue Sachbeweise, Gutachten oder Zeugen beitreiben. Bei lügenden Belastungszeugen besteht die begründete Hoffnung, dass diese ihre falsche und möglicherweise abgesprochene Aussage nicht mehr so gut in Erinnerung haben und sich in Widersprüche bei der Zeugenaussage verwickeln. Dabei ist ein weiterer Vorteil in der Berufungsinstanz, dass man sich noch besser auf die Zeugen einstellen kann, nicht zuletzt weil deren Aussageverhalten (mit all den Stärken und Schwächen) bereits aus der Verhandlung in erster Instanz bekannt sind.
Ein weitere wichtiger Punkt ist, dass durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird. Für den Angeklagten gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung – er gilt bis zum Urteilsspruch des Berufungsgerichts (also trotz der erstinstanzlichen Verurteilung) als nicht verurteilt und damit unschuldig. Daher erfolgt auch noch keine Eintragung ins Führungszeugnis, auch Bewährungsauflagen und Gerichtskosten fallen erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an. Wenn vom Amtsgericht gar eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde, bedeutet das auch, dass der nunmehr Verurteilte bis zur Entscheidung der nächst höheren Instanz grundsätzlich nicht ins Gefängnis muss.
Die Berufung als echte zweite Chance
Zusammenfassend ist also grundsätzlich davon abzuraten, ein als ungerecht empfundenes Urteil einfach hinzunehmen. Es ist sinnvoll, zumindest das schriftliche Urteil von einem erfahrenen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Berufung prüfen zu lassen. Denn die Berufung kann eine echte Chance sein, gemeinsam mit einem erfahrenen (neuen) Strafverteidiger eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln und das Ruder sprichwörtlich herumzureißen.
Berufungsgründe
BERUFUNG
Die Gründe warum das vorinstanzliche Urteil falsch ist oder zumindest im Ergebnis anders lauten „müsste“, sind bei der Berufung vielfältig und auch nicht abschließend aufzählbar. Denn anders als bei der Revision, ist man in der Berufung nicht nur auf rechtliche und prozessuale Fehler im Urteil der Vorinstanz beschränkt.
Dadurch, dass die Berufung die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren nochmals komplett von vorne aufzurollen, können auch tatsächliche Gründe, wie etwa neue oder andere Zeugenaussagen, Beweise, Gutachten etc. vorliegen, die eine ganz neue Bewertung des Falls zulassen. Auch kann z.B. das Verhalten des Angeklagten seit der erstinstanzlichen Verurteilung bei der Berufung (positiv) zu berücksichtigen sein und auch die weiten Ermessensspielräume eines Richters bei der Urteilsfindung sind nicht zu unterschätzen, sodass der Berufungsrichter selbst bei gleichbleibender Beweis- und Ausgangslage zu einer gänzlich anderen (milderen) Entscheidung gelangen kann.
Es können auch ganz andere Überlegungen sein, Berufung einzulegen und sei es nur, weil man auf Zeit spielen muss, damit das Führungszeugnis noch bis zur Verurteilung durch das Berufungsgericht „sauber“ bleibt (Eintragungen erfolgen nämlich erst mit Rechtskraft) oder weil man vor einer sicher zu erwartenden Haftstrafe noch Einiges in seinem beruflichen / sozialen Umfeld zu organisieren hat.
Sollte die Staatsanwaltschaft von sich aus (und nicht nur aus „Trotz“, weil auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegt hat) in Berufung gegangen sein, bleibt dem Angeklagten ohnehin nichts anderes übrig als sich der neuen Verhandlung zu stellen. Hier ist äußerste Vorsicht geraten: Denn auch für die Staatsanwaltschaft stellt sich die Berufung als eine erneute Möglichkeit dar, etwa statt einem Freispruch oder einer Bewährungsstrafe eine empfindliche Verurteilung zu erwirken.
Erfolg
BERUFUNG
Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – gerade bei der Berufung – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts. Wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen und im landgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Berufung auszuschöpfen, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt zu beauftragen – um Fehlentscheidungen, zu harte oder falsche Urteile zu revidieren, braucht man jemanden, der die maximalen Möglichkeiten kennt und das Optimum daraus erzielt.
Gerade bei der Berufung, gilt es – wo nötig – mit konfrontativem Einsatz, aber auch mit rechtlichem Fachwissen und interdisziplinärer Expertise, für das bestmögliche Ergebnis zu kämpfen, will man die Strafe abwenden oder zumindest abschwächen.
Dabei hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, sich unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln: Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung.
Wir haben uns vor allem auf die strafprozessualen Rechtsmittel, insbesondere auf Berufungen spezialisiert. Denn die aus unserer Spezialisierung gewonnene Erfahrung, aber auch unsere wissenschaftliche Expertise – für die im Praxisalltag des „normalen“ Anwaltes schlicht keine Zeit verbleibt – lässt uns Gerichten auf Augenhöhe begegnen und überdurchschnittlich gute Ergebnisse erzielen.
Anwaltswechsel
BERUFUNG
Wenn eine Gerichtsverhandlung in der ersten Instanz nicht mit dem gewünschten Ergebnis endet, stellt sich für viele Mandanten die Frage, was zu tun ist, wenn man sich nicht mehr 100 % sicher ist von seinem Anwalt gut und kompetent vertreten zu sein, z. B. weil man sich falsch beraten fühlt oder der Anwalt einem gar ein deutlich besseres Ergebnis in Aussicht gestellt hat. Manchmal sind es auch zwischenmenschliche Belange oder Differenzen, die im Raum stehen oder das sprichwörtlich „ungute Gefühl“, vielleicht aber auch schlicht die Empfehlung eines vermeintlich „besseren“ bzw. spezialisierteren Anwalts.
Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.
Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu mandatieren. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).
Gerade in „großen Verfahren“, also vor allem vor dem Landgericht und in Haftsachen (U-Haft), ist die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.
