Die meisten Menschen trifft die erste und hoffentlich letzte Begegnung mit dem Strafrecht vollkommen unvorbereitet. Fest steht: als Betroffener in einem Strafverfahren ist die Rolle als Beschuldigter oder auch „nur“ als Zeuge nie angenehm. Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte lassen oft mehr Fragen offen, als sie beantworten – nichts Anderes gilt meist auch für persönliche Begegnungen mit den Strafverfolgungsbehörden.

Ein zusätzliches Problem ist dabei, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ihren staatlichen Auftrag erfüllen müssen und damit als Ansprechpartner für Ihre eigenen Interessen als Betroffener völlig ungeeignet sind! Nur Ihr Anwalt ist vollständig Ihren Rechten und Interessen als Mandant verpflichtet und unterliegt dabei einer vollumfassenden Schweigepflicht.

Strafverfahren

Opfervertretung & Nebenklage

Auch wer nicht Beschuldigter einer Straftat ist, kann mit dem Strafrecht in Kontakt kommen, z.B. weil er Opfer einer Straftat geworden ist oder als Zeuge vor Gericht aussagen muss.

Auch im Vorfeld eines Strafverfahrens kann sich die Frage stellen, ob eine Strafanzeige zielführend und mit den eigenen Interessen übereinstimmend ist, z.B. wenn man Opfer einer Straftat zum Nachteil des eigenen Vermögens geworden ist. In bestimmten Fällen können sich Opfer von Straftaten dem Strafverfahren als sogenannte Nebenkläger anschließen. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne.

Strafvollstreckung & Strafvollzug

Ist ein Urteil gefallen und rechtskräftig geworden, kann immer noch versucht werden, die Umstände und die Bedingungen, wie ein Urteil vollstreckt wird, positiv zu beeinflussen. Dazu gehört insbesondere die Beratung im Hinblick auf eine vorzeitige Haftentlassung und die Umstände der Vollstreckung einer Haftstrafe; Stichworte: offener Vollzug, Freigänge und Haftbedingungen bei der Justizvollzugsanstalt.

In geeigneten Fällen kann auch versucht werden den Vollzug einer Freiheitsstrafe durch ein Gnadengesuch zu verhindern oder den Vollzug zumindest so lange aufzuschieben, bis der Betroffene seine Angelegenheiten für die Zeitdauer der Haft regeln konnte.

Angklage – Strafbefehl

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet leider, dass sich das Ermittlungsverfahren bis dato nicht zu Gunsten des Betroffenen entwickelt hat: Denn eine Anklage erfolgt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft hinreichend überzeugt ist, dass es in einem Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommen wird und dabei die Schuld so schwer wiegt, dass nicht mit milderen Mitteln wie etwa einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage) oder einem schriftlichen Strafbefehl geahndet werden konnte.

Mit der Zustellung einer einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls beginnen wichtige Fristen zu laufen, binnen derer noch effektive juristische Möglichkeiten ausgeschöpft werden können und sollten.

Vorladung Polizei / Schrif. Äußerung

Am besten sofort nach dem Bekanntwerden von polizeilichen Ermittlungen – aber unbedingt bevor man mit der Polizei oder anderen Behörden spricht – sollte man umgehend einen spezialisierten Anwalt kontaktieren!

Dieser kann für den Beschuldigten einen polizeilichen Vernehmungstermin absagen und zunächst in Erfahrung bringen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und welche Beweise vorliegen – üblicherweise durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht. Denn eine wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn man die einem zur Last gelegten Umstände kennt.

Durchsuchungsbeschluss

Eine Durchsuchung trifft den Beschuldigten in der Regel völlig unvermittelt, wenn frühmorgens die Polizei auf der Matte steht. Hier gilt es: Tür öffnen, den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, ggf. einen Anwalt kontaktieren, keine Angaben zur Sache machen, den PIN von elektronischen Geräten nicht herausgeben, sämtlichen Maßnahmen nicht zustimmen, sie aber dulden, und allen voran Ruhe bewahren.

Im Anschluss daran kann gemeinsam mit einem Anwalt Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt und Akteneinsicht beantragt werden, um über die konkreten Verdachtsmomente Klarheit zu gewinnen.

Haftbefehl

Verhaftung und anschließender Vollzug der U-Haft sind im Strafrecht keine Seltenheit. In aller Regel trifft die Untersuchungshaft den Betroffenen dabei völlig unvorbereitet. Dies gilt selbst dann, wenn ihm bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist.

Die Verhaftung und damit der Freiheitsentzug – meist ohne Vorwarnung, von jetzt auf gleich – ist die mit Abstand einschneidendste und belastendste Maßnahme die das Strafrecht kennt. Etwa die Hälfte aller Haftbefehle sind aber fehlerhaft!

Revision & Berufung

Verurteilt in einem Strafverfahren des Amtsgerichts (also nicht Landgericht!), kann gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (gegen Urteile eines Landgerichts ist ausschließlich Revision möglich). Da die Berufungsverhandlung eine komplett neue Tatsacheninstanz ist, können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.

Die Revision ist das einzige und letzte Rechtsmittel mit dem man gegen eine Verurteilung des Landgerichts vorgehen kann. Es handelt sich um ein rein schriftliches Verfahren, das an hohe formale Voraussetzungen geknüpft ist. Um die Erfolgschancen einer Revision zu erhöhen empfiehlt es sich dringend, möglichst frühzeitig einen Revisionsspezialisten zu kontaktieren!

Gerichtsverhandlung

Jeder Gerichtsprozess im Strafrecht basiert zunächst auf einer einseitigen Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft bei rein vorläufiger Bewertung des Falls. Deshalb ist trotz Anklage alles offen!

Allerdings bedeutet dies auch: Der Strafverteidiger muss immer um das beste Ergebnis kämpfen: Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung aller möglichen (prozessualer) Nachteile.

Anzeige – Ermittlungen

Gerade im Strafrecht ist das Ergebnis fast immer offen, vor allem dann, wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben machen. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.

Entscheidend für den Erfolg im Strafrecht ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie, die wiederum auf der Erfahrung, dem Fachwissen und der Durchsetzungsstärke des Anwalts beruht.

Denn Strafverteidigung bedeutet immer auch eine gut überlegte, oft taktische, bisweilen aber auch rigorose Umsetzung der Rechte des Mandanten – gleich ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine annehmbare Strafe unter Berücksichtigung aller Verfahrens- und außerprozessualer Nachteile.

Selbstanzeige

Hat man eine Straftat begangen, die der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden (noch) nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, sich selbst „zu stellen“.

Obwohl niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst mit dem Vorwurf einer Straftat zu belasten, kann es gute Gründe für eine Selbstanzeige geben, z.B. um belastende Eingriffsmaßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu verhindern (Durchsuchung, Verhaftung etc.) oder weil eine Straftat ohnehin bald entdeckt zu werden droht bzw. das berühmte schlechten Gewissen einen plagt, und natürlich um einer möglichen Strafe zu entgehen oder diese deutlich abzuschwächen (Verfahrenseinstellung, Absehen von Strafe, Bewährung statt Vollzugsstrafe etc).

Justizia - Verteidigung Strafrecht München